Aktuelle Entwicklungen zu den Themen Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

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Informationen und Voraussetzungen zur Antragstellung im Rahmen der Förderphase des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III

1. Überbrückungshilfe III

Derzeit läuft die Beantragung der Überbrückungshilfe III. Folgende Eckdaten sind hierbei für eine Antragstellung relevant:

  • Die Überbrückungshilfe Phase III ist eine Förderung Corona-bedingter Umsatzrückgänge im Förderzeitraum von November 2020 bis Juni 2021
  • Es handelt sich um einen nicht rückzahlungspflichtigen Zuschuss des Bundes, der im Rahmen der Veranlagung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer unterliegt
  • Voraussetzung für eine Antragsberechtigung ist u.a. ein Corona-bedingter Umsatzeinbruch in einem Fördermonat von November 2020 bis Juni 2021 von min. 30% im Vergleich zum Referenzmonat in 2019
  • Die Förderhöhe bemisst sich abhängig vom Umsatzrückgang im Vergleich zum entsprechenden Referenzmonat in 2019
  • Förderfähig sind bestimmte Fixkosten, die in einem Fixkostenkatalog aufgelistet sind
  • Insgesamt wird für den gesamten Förderzeitraum nur ein Antrag gestellt; Änderungsanträge sind allerdings möglich
  • Voraussetzung für eine Förderfähigkeit im November und Dezember 2020 ist, dass noch keine andere Förderung (Novemberhilfe oder Dezemberhilfe) beantragt wurde
  • Fehlende Zahlen müssen auf Prognosebasis eingereicht werden
  • Voraussichtlich Ende 2021 bis Mitte 2022 wird eine Schlussabrechnung erfolgen, in welcher die Prognosen durch Ist-Zahlen korrigiert werden

Weitere Informationen können Sie der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft entnehmen.

Sollten Sie von Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen i.H.v. mind. 30 % in den oben genannten Fördermonaten betroffen und an der Beantragung der Überbrückungshilfe III interessiert sein, bitten wir Sie, Kontakt mit uns aufzunehmen. Bitte geben Sie uns hierzu Ihre prognostizierten Umsätze für alle Monate an, für die noch keine Umsatzsteuer- Voranmeldung erstellt wurde. Für alle anderen Monate reichen Sie bitte Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein, sollte Ihre Buchführung nicht von uns erstellt werden.

Bitte schicken Sie die Dokumente im Anschluss per Email an Frau Riedele (marina.riedele@swmp.eu), welche in der Kanzlei für die Koordination der Überbrückungshilfe III zuständig ist. Im Anschluss werden wir Ihre Antragsberechtigung prüfen und Ihr zuständiger Sachbearbeiter wird Kontakt mit Ihnen aufnehmen. Aufgrund des hohen Aufkommens kann dies einige Tage dauern. Wir bitten Sie, in dieser Zeit von Anfragen betreffend Ihres Bearbeitungsstands abzusehen.

Bitte beachten Sie folgendes:

Das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) veröffentlicht regelmäßig neue FAQs zu den Corona-Hilfsprogrammen. Die FAQ’s der Überbrückungshilfe III wurden letztmalig zum 24.03.2021 aktualisiert. Gemäß diesem Stand sind Investitionen in Digitalisierung im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 bis zu maximal 20.000 Euro förderfähig. Nach aktueller Auslegung dieser Regelung ist es für den Erhalt der Förderung unerheblich, ob die Investitionen Corona-bedingt sind. Sollten Sie die Antragsvoraussetzungen erfüllen und ausstehende Investitionen in Digitalisierung in den nächsten Monaten geplant haben, bitten wir Sie, uns dies mitzuteilen.

Überdies können gestundete Zahlungen für förderfähige Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III berücksichtigt werden. Sollten bei Ihnen gestundete Fixkosten aufgelaufen sein, können diese, sofern sie noch nicht im Rahmen eines anderen Hilfsprogramms erstattet worden sind, im Rahmen der Überbrückungshilfe III berücksichtigt werden, wenn die Zahlungen im Förderzeitraum geleistet werden. Um Sie vollumfänglich beraten zu können, würden wir Sie bitten, Sie uns im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe III über derartige Sachverhalte zu informieren.

Laut einer aktuellen Pressemitteilung des BMWi vom 01.04.2021 wird es einen Eigenkapitalzuschuss zusätzlich zur Überbrückungshilfe III geben. Die genaue Vorgehensweise zur Beantragung wird in den kommenden Tagen veröffentlicht. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des BMWi.

2. Neustarthilfe

Die Neustarthilfe ist ein Förderprogramm für Soloselbstständige und Ein- bzw. Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Coronabedingt eingeschränkt ist. Antragsberechtige können anstelle der Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III einmalig als Unterstützungsleistung 50 % des im Vergleichzeitzraums erzielten Referenzumsatzes (Jahresumsatz 2019 / 12 * 6 ) erhalten.

Die Förderung beträgt maximal 7.500 € für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, 15.000 € für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften mit bis zu zwei Gesellschaften und maximal 30.000 € Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften mit bis zu vier Gesellschaftern und orientiert sich ebenfalls an der Höhe der Umsatzeinbrüche. Die Antragsvoraussetzungen lauten im Wesentlichen wie folgt:

  • Mindestens 51% der Summe der Einkünfte müssen aus der freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit erzielt werden; bei Ein-Personen-Kapitalgesellschaften müssen die Einkünfte aus vergleichbaren Tätigkeiten erzielt werden und der Gesellschafter muss 100 % der Geschäftsanteile halten und mindestens 20 Stunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt werden
  • Bei Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften müssen die Gesellschafter mindestens 51 % der Summe der Einkünfte aus vergleichbaren Tätigkeiten (s.o.) erzielen und mindestens einer der Gesellschafter muss 25 % oder mehr der Gesellschaftsanteile halten und mindestens 20 Stunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt werden
  • Zum Stichtag 31.12.2020 muss zwingend weniger als eine Angestellte / ein Angestellter als Vollzeit-Äquivalent beschäftigt worden sein; die Stundenzahl der Beschäftigten wird hierfür auf eine Vollzeitkraft (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche) hochgerechnet
  • Das Unternehmen muss vor dem 1. Mai 2020 gegründet bzw. die Tätigkeit aufgenommen worden sein
  • Nicht antragsberechtigt sind Antragstellende, die sich bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben, ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt oder ein nationales Insolvenzverfahren beantragt haben.

Sollten die Umsatzeinbrüche im Zeitraum Januar bis Juni 2021 geringer ausfallen als prognostiziert, muss die Neustarthilfe anteilig zurück gezahlt werden. Weitere Informationen zu den Antragsvoraussetzungen können Sie der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft entnehmen.

Die Beantragung der Neustarthilfe kann bei Soloselbstständigen in Eigenregie vorgenommen werden, sie ist jedoch nun ebenfalls über einen prüfenden Dritten möglich. Für Kapitalgesellschaften ist der Antrag zwingend über einen prüfenden Dritten zu stellen. Im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe III nehmen wir intern eine Günstigerprüfung der Förderprogramme vor. Sollten Sie sich explizit für die Beantragung der Neustarthilfe über unsere Kanzlei als prüfenden Dritten interessieren, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen.