Aktuelles zur Corona-Soforthilfe Bundesregierung und Land Bayern, Antrag online ausfüllbar

Nach der Bayerischen Staatsregierung hat auch die Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm für Betriebe und Freiberufler aufgelegt. Die Verzahnung der beiden Programme ermöglicht höhere Zahlungen für alle abgedeckten Betriebsgrößen.

Wenn Sie von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitieren wollen, stellen Sie bitte einen neuen elektronischen Antrag.

Anträge, die Sie per PDF oder per Post an die Bewilligungsbehörden senden, können ab sofort nicht mehr bearbeitet werden.

Falls Sie schon einen Antrag auf Landesförderung (z.B. Bayern) gestellt haben (unabhängig davon, ob Sie schon einen Bescheid oder eine Auszahlung erhalten haben), kreuzen Sie dies bitte im elektronischen Antragsformular an.

Den neuen Antrag können Sie hier stellen.

 

1. Höhe der Sofort-Hilfe

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 9.000€,
  • bis zu 10 Erwerbstätige 15.000€,
  • bis zu 50 Erwerbstätige 30.000€,
  • bis zu 250 Erwerbstätige 50.000€.

Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.
Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450-Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

 

2. Antragsberechtigt

Anträge können von Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.

Für Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten gilt:
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und Unternehmen (bis zu 10 Beschäftigten: einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion), die

a) wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind,

und in beiden Fällen

b) ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und

c) bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.

Unerheblich ist, ob der Antragsberechtigte ganz oder teilweise steuerbefreit ist. Personenvereinigungen und Körperschaften werden als eine Einheit betrachtet. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das Gesamtunternehmen abzustellen. Liquiditätsengpass bedeutet, dass der Antragsteller durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.

 

3. Antragstellung

Bitte stellen Sie den Antrag nur einmal. Nach der Eingabe der Anzahl Ihrer Beschäftigten erkennt und entscheidet das Programm, ob bei Ihnen das bayerische oder bundesdeutsche Soforthilfe-Programm zur Anwendung kommt. Es erscheint automatisch das für Sie einschlägige Antragsformular.
Unter Nr. 5 des Antragsformulars ist die Höhe des Liquiditätsengpasses konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie z. B. „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.

Anträge, die Sie per PDF oder per Post an die Bewilligungsbehörden senden, können ab sofort nicht mehr bearbeitet werden.

Nach der erfolgreichen Antragsstellung erhalten Sie eine automatische Eingangsbestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse. Wir bitten Sie um Verständnis, dass aufgrund der hohen Anzahl an eingehenden Anträgen keine Rückfragen zum Bearbeitungsstand des Antrags beantwortet werden können.

Ihr Antrag wird schnellstmöglich von der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde bearbeitet und die Soforthilfe wird unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Örtlich zuständig ist die Bewilligungsbehörde, in deren Bezirk die Betriebstätte bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers liegt. Liegt die Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Stadtgebiet München ist Bewilligungsbehörde die Stadt München.

Die Soforthilfe ist eine finanzielle Überbrückung für kleinere Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, Betrug ist. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass jeder Fall, der bekannt wird, angezeigt wird und die Soforthilfe zurückzuzahlen ist.