Maßnahmen Liquidität und Anpassung Steuervorauszahlungen

zurück
Zur Aufrechterhaltung und Stärkung Ihrer Liquidität sollten Sie umgehend Maßnahmen ergreifen. Im Rahmen Ihres Liquiditätsmanagements müssen Sie einen Liquiditätsplan erstellen und laufend aktualisieren.

Kurzfristige Maßnahmen können für Sie sein:

 

1. Kredite

Durch die stattlichen Förderbanken KfW und LfA (für Bayern) werden die Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang zu diesen Mitteln zu erleichtern.

Nehmen Sie bitte unbedingt Kontakt zu Ihrer Hausbank auf und beantragen diese Mittel.

Ggf. kann es hilfreich für Sie sein, die Tilgung bestehender Bankdarlehen auszusetzen und zu stunden.

 

2. Anpassung Steuervorauszahlungen

Nehmen Sie bei Bedarf hierzu bitte Kontakt zu uns auf.

 

3. Weitere Sofort-Maßnahmen

Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der kurzfristigen Liquidität sind u.a.:

  • Zeitnahe Fakturierung sämtlicher Lieferungen und Leistungen
  • Eintreibung, Mahnung der fälligen offenen Forderungen
  • Beschränkung des Einkaufs auf betriebsnotwendige Güter
  • Ausweitung der Zahlungsziele bei Lieferanten, auch zu Lasten von Skontoerträgen
  • Vorauskasse bei Kundenbestellungen
  • Abschlagsrechnungen bei größeren Aufträgen und längeren Fertigungszeiten
  • Sale-and-lease-back von Anlagegütern
  • Fremdfinanzierung von geplanten Investitionen
  • Vermeidung nicht betriebsnotwendiger Kosten

Vgl. dazu auch die Checkliste der LfA, die auch mittel- bzw. langfristige Maßnahmen enthält.

 

Kontaktieren Sie uns zu den Themen bitte bei Bedarf, wir werden Sie bei Ihren Fragen bestmöglich unterstützen.

Weitere Artikel

elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Zum 01.01.2023 hat sich das System zur Berücksichtigung von Arbeitsunfähigkeiten der Mitarbeiter geändert. Bereits seit 01.01.2022 übermitteln Ärzte Arbeitsunfähigkeitsdaten für ihre gesetzlich versicherten Patienten elektronisch an die Krankenkassen. Nicht beteiligt sind derzeit u.a. Privatärzte sowie Ärzte im Ausland. Im Jahr 2022 gab es parallel auch noch die Papier-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber. Dieses zweigleisige System endete zum 31.12.2022. Seit Beginn dieses Jahres müssen Arbeitnehmer im Krankheitsfall von ihrem Arzt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Zettel“) für den Arbeitgeber mehr erhalten. Der Arbeitgeber muss sich diese Daten viel mehr elektronisch von der Krankenkasse des Arbeitnehmers abrufen.

Sozialschutzpaket II

Die Bundesregierung erhöht das Kurzarbeitergeld, weitet die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Beschäftigte in Kurzarbeit aus und verlängert die Bezugszeit von Arbeitslosengeld.

Datenschutz – keine sensiblen Informationen mehr mit Telefax

Jetzt beurteilen auch die Aufsichtsbehörden im Datenschutz das Telefax als unsichere Kommunikationslösung. Insbesondere für sensible Unternehmens- oder Gesundheitsdaten ist die Nutzung des Telefax nicht mehr anzuraten. Bei Apotheken, Ärzten und Kliniken besteht dringender Handlungsbedarf!

Aktualisierung Steuerliche Hilfsmaßnahmen

Um Unternehmen in der Corona-Pandemie dabei zu unterstützen, ihre Ausstattung mit Liquidität zu verbessern, erhalten Sie steuerliche Hilfen.