Hinzuverdienst bei Kurzarbeit, Verpflegungszuschuss Freistaat Bayern, Hilfe für Eltern bei Verdienstausfall

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Informationen über Neuerungen in Verbindung mit Kurzarbeit, Verpflegungszuschuss und Hilfe für Eltern

1. Hinzuverdienst bei Kurzarbeit

Wird während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufgenommen, so wird das Nebeneinkommen in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Dies gilt in systemrelevanten Branchen für Minijobs sowie für Nebenbeschäftigungen bis zur Erreichung des ursprünglichen Einkommens aus der Hauptbeschäftigung (vor Kurzarbeit). Weitere Informationen dazu finden sich im beigefügten Infoblatt der Bundesagentur für Arbeit.

Ein Video finden Sie hier.

 

2. Verpflegungszuschuss durch Freistaat Bayern

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bayerischen Krankenhäuser, Universitäts- und Reha-Kliniken sowie Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen werden ab sofort vom Freistaat Bayern mit einem Zuschuss zur Verpflegung unterstützt.

Von der Maßnahme werden folgende Einrichtungen in Bayern erfasst:

  • Krankenhäuser
  • Universitätskliniken
  • Rehabilitationskliniken
  • Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen (einschl. ambulanter Pflegedienste und einschl. stationärer Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung)
  • Privatkliniken mit Zulassung nach § 30 GewO

Der Freistaat übernimmt dabei in Form einer Erstattungspauschale von 6,50€ pro Tag für jeden Mitarbeiter Kosten für deren Verpflegung. Anträge können auf dem dafür vorgesehenen Formular unter verpflegung-personal@lff.bayern.de eingereicht werden.

Das Antragsformular wird in Kürze auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege bereitgestellt.

Die Maßnahme greift ab dem 01.04.2020 und solange die Herausforderung durch die Corona-Pandemie alle Kräfte so umfassend in Anspruch nimmt. Zunächst wird festgelegt, dass die Maßnahme mindestens bis zum 31.05.2020 erfolgt.

Bis das entsprechende Antragsformular online verfügbar ist, können betroffene Einrichtungen formlos Anträge einreichen.

 

3. Entschädigungsanspruch, Hilfe für Eltern bei Verdienstausfall

Für Eltern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es einen Entschädigungsanspruch und auch der Zugang zum Kinderzuschlag wird erleichtert.

Im Infektionsschutzgesetz wird unter anderem ein Entschädigungsanspruch geregelt. Danach erhalten Eltern, die wegen der behördlichen Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten können, unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für ihren Verdienstausfall.

Betroffen sind Erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder Kinder mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind.

Die Auszahlung des Entschädigungsanspruchs übernimmt der Arbeitgeber, der bei der vom jeweiligen Bundesland bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Es besteht die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.

Vgl. dazu BMAS – Coronavirus: Informationen zu Kurzarbeit und Sozialschutz

 

4. Checkliste Corona Pandemie

In der Anlage erhalten Sie einen Maßnahmenkatalog in Form einer Checkliste, der sowohl organisatorische als auch steuer- und arbeitsrechtliche Aspekte erhält.

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