Erholungsbeihilfen – Mitarbeiterzuwendungen

zurück
Der Jahresendspurt hat begonnen, nur noch ein Monat bis zum Jahreswechsel. Doch nach einem ohnehin schon strapaziösen und herausfordernden Jahr bringt die eigentlich fröhliche und wohltuende Weihnachtszeit oft nur eingeschränkt die erhoffte Entspannung: Pandemiebedingt entfallen zahllose Feiern, Treffen, Märkte – ein angemessener Jahresabschluss scheint schwer umsetzbar. Daher stellen sich viele Unternehmen die Frage, wie sie ihren Mitarbeitern auf anderem Wege etwas Gutes tun und damit für den Einsatz in diesem Jahr danken können.

Mitarbeitern zu Weihnachten Gutes tun – das geht mit Erholungsbeihilfen!

 

SIND SACHZUWENDUNGEN MÖGLICH?

Prinzipiell: Ja. Allerdings gibt es hierzu diverse gesetzliche Einschränkungen, angefangen bei der Freigrenze für Steuerfreiheit in Höhe von 44 Euro monatlich. Diese wird zwar zum neuen Jahr auf 50 Euro angehoben, jedoch sind damit auch eine weitere Verschärfung der zugehörigen Regelungen sowie neue Zweifelsfragen verbunden. Folglich sehen einige Unternehmen Sachzuwendungen nicht als die optimale Lösung an bzw. verzichten darauf.

 

WELCHE ANDEREN MÖGLICHKEITEN GIBT ES?

Eine weitere Möglichkeit existiert in Form von Erholungsbeihilfen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um Zuschüsse des Arbeitgebers in Form von Bar- oder Sachbezügen zu den Erholungskosten eines Arbeitnehmers.

 

WIE WIRD BESTEUERT?

Es wird zwischen konkreter und allgemeiner Erholung unterschieden:
Muss sich der Arbeitnehmer einer Kur (Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit) oder einer Maßnahme zur Abwendung drohender oder bereits eingetretener Gesundheitsschäden bei typischen Berufskrankheitenunterziehen, sind Erholungsbeihilfen regelmäßig bis 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. (Dieser Sonderfall (akuter bzw. konkreter gesundheitlicher Zusammenhang) ist selbstverständlich nicht wünschenswert und keineswegs als Form zusätzlichen weihnachtlichen Dankes zu verstehen.)

Geht es hingegen um die allgemeine Erholung (Urlaube (auch zu Hause!), Aufenthalte, Reisen), ist die Erholungsbeihilfe steuerpflichtiger Arbeitslohn. Er kann allerdings mit einem festen Steuersatz von 25 Prozent pauschaliert werden. Einzige Voraussetzung ist, dass die Beihilfen in einem Kalenderjahr insgesamt die Grenzen von 156 Euro (für den einzelnen Arbeitnehmer), 104 Euro (für dessen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner) und 52 Euro (für jedes Kind) jeweils nicht übersteigen. Ein Nachweis bzw. Beleg über die Verwendung der Erholungsbeihilfe ist dem Arbeitgeber vorzulegen.

Wichtig: Liegen Sie doch über den genannten Werten, entfällt die Pauschalierung für den entsprechenden Betrag komplett, da es sich um Freigrenzen handelt!

 

WAS AUSSERDEM ZU BEACHTEN IST:

Die Pauschalierungsgrenzen gelten je Kalenderjahr (nicht je Erholungsmaßnahme) und je Arbeitnehmer. Letzteres gilt explizit auch dann, wenn der Arbeitgeber derselbe ist.

Beispiel: Zwei Ehegatten sind beim selben Arbeitgeber angestellt und haben zusammen ein Kind. Beidenkann jeweils eine mit 25 Prozent pauschal versteuerte Erholungsbeihilfe in Höhe von 312 Euro (156 Euro + 104 Euro + 52 Euro) gewährt werden.

Mehr Tipps finden Sie jeden Monat aktualisiert in unserer kostenfreien SWMP Info-App. Einfach App unter Google Play oder im App Store laden und immer informiert sein. Oder in unserem Merkblatt bzw. bei den Downloads.

Wanderer genießt die Erholung auf einer Bank. Bildunterschrift: Wanderer genießt die Erholung auf einer Bank. 📷 SWMP

Weitere Artikel

Nachweisgesetz – arbeitsrechtliche Änderungen ab 1. August 2022

Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie auf ein Thema, das nicht steuerlicher, sondern arbeitsrechtlicher Natur ist, das geänderte Nachweisgesetz (NachwG), aufmerksam machen. Da die Umsetzungsfrist der Europäischen Union (EU) für die neuen Regeln am 31. Juli 2022 abläuft, treten die Neuregelungen recht kurzfristig schon zum 1. August 2022 in Kraft.

elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Zum 01.01.2023 hat sich das System zur Berücksichtigung von Arbeitsunfähigkeiten der Mitarbeiter geändert. Bereits seit 01.01.2022 übermitteln Ärzte Arbeitsunfähigkeitsdaten für ihre gesetzlich versicherten Patienten elektronisch an die Krankenkassen. Nicht beteiligt sind derzeit u.a. Privatärzte sowie Ärzte im Ausland. Im Jahr 2022 gab es parallel auch noch die Papier-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber. Dieses zweigleisige System endete zum 31.12.2022. Seit Beginn dieses Jahres müssen Arbeitnehmer im Krankheitsfall von ihrem Arzt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Zettel“) für den Arbeitgeber mehr erhalten. Der Arbeitgeber muss sich diese Daten viel mehr elektronisch von der Krankenkasse des Arbeitnehmers abrufen.

Aktivrente ab 2026: Steuerfrei hinzuverdienen im Ruhestand

Ab dem 1. Januar 2026 tritt mit der sogenannten Aktivrente eine neue steuerliche Regelung in Kraft, die insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter interessant ist. Ziel des Gesetzgebers ist es, erfahrene Fachkräfte länger im Arbeitsmarkt zu halten – und das mit einem attraktiven steuerlichen Anreiz. Doch wer kann die Aktivrente nutzen, welche Einnahmen sind begünstigt und worauf ist in der Praxis zu achten? Wir geben einen Überblick.

Update Überbrückungshilfe: Start der Phase II

Seit gestern können über die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden.