Corona Sonderzahlung und Änderungen Minijob und kurzfristige Beschäftigung

zurück
Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500€ im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei, 450-Euro-Grenze darf im Minijob überschritten werden, Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs

1. Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Corona-Krise

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500€ im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Damit können Sie ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500€ steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.

Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Vgl. dazu die beiliegende Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.04.2020.

 

2. Mehrarbeit wegen Corona: 450-Euro-Grenze darf im Minijob überschritten werden

Arbeitgeber beschäftigen aufgrund der Corona-Krise ihre 450-Euro-Minijobber teilweise in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450€ führen. Für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 ist nun sogar ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich.

Vgl. dazu Minijob Zentrale – Mehrarbeit wegen Corona

 

3. Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs werden ausgeweitet

Kurzfristige Minijobs sind gerade in der Saisonarbeit beliebt, insbesondere in der Landwirtschaft. Auch hier sind die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu spüren: Viele Arbeitnehmer aus angrenzenden Ländern können ihre kurzfristige Beschäftigung in Deutschland nicht aufnehmen.

Um dem Problem der fehlenden Arbeitnehmer entgegenzuwirken, werden die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs von 3 auf 5 Monate bzw. von 70 auf 115 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung gilt übergangsweise für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 und ermöglicht den Arbeitgebern einen längeren Einsatz der noch zur Verfügung stehenden Saisonarbeitnehmer. Natürlich profitieren auch alle anderen Arbeitgeber von dieser Übergangsregelung. Berufsmäßige Beschäftigungen sind nach wie vor ausgenommen.

Vgl. dazu Minijob Zentrale – Corona: Zeitgrenzen im kurzfristigen Minijob

Weitere Artikel

Reverse-Charge-Verfahren

Im Umsatzsteuerrecht sorgt seit seiner Einführung die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge) für große Verwirrung. Es ist schwer, den Überblick darüber zu behalten, welche Lieferungen und sonstigen Leistungen von der Regelung betroffen sind. Im deutschen Umsatzsteuerrecht in § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt, umfasst das Reverse-Charge-Verfahren inzwischen viele Tatbestände. Die Tendenz bei der Anzahl der Tatbestände war bereits in der Vergangenheit steigend. In Zukunft wird die Anzahl an Tatbeständen wahrscheinlich noch stärker anwachsen.

VORSTEUERABZUG

Die Frist für den Vorsteuerabzug gemischt genutzter Gegenstände gilt es unbedingt einzuhalten da ansonsten die komplette Verweigerung des Vorsteuerabzuges durch das Finanzamt erfolgt.

Modernes Büro

In unseren Kanzlei-Büros legen wir Wert auf moderne Ausstattung, um gesundes Arbeiten in einem wertschätzenden Umfeld zu ermöglichen. Dazu gehören in unseren Augen vor allem digitalisierte Arbeitsplätze sowie eine augen- und rückenfreundliche Einrichtung mit großen Monitoren, Headsets und ergonomischen Möbelstücken.

Sondernachricht Coronavirus

Das Coronavirus ist derzeit all gegenwärtig und zu einer Herausforderung für viele Unternehmen geworden. Für einen aktuellen Überblick haben wir wichtige Informationsquellen und Links für Sie gebündelt.