Corona Sonderzahlung und Änderungen Minijob und kurzfristige Beschäftigung

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Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500€ im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei, 450-Euro-Grenze darf im Minijob überschritten werden, Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs

1. Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Corona-Krise

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500€ im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Damit können Sie ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500€ steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.

Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Vgl. dazu die beiliegende Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.04.2020.

 

2. Mehrarbeit wegen Corona: 450-Euro-Grenze darf im Minijob überschritten werden

Arbeitgeber beschäftigen aufgrund der Corona-Krise ihre 450-Euro-Minijobber teilweise in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450€ führen. Für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 ist nun sogar ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich.

Vgl. dazu Minijob Zentrale – Mehrarbeit wegen Corona

 

3. Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs werden ausgeweitet

Kurzfristige Minijobs sind gerade in der Saisonarbeit beliebt, insbesondere in der Landwirtschaft. Auch hier sind die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu spüren: Viele Arbeitnehmer aus angrenzenden Ländern können ihre kurzfristige Beschäftigung in Deutschland nicht aufnehmen.

Um dem Problem der fehlenden Arbeitnehmer entgegenzuwirken, werden die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs von 3 auf 5 Monate bzw. von 70 auf 115 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung gilt übergangsweise für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 und ermöglicht den Arbeitgebern einen längeren Einsatz der noch zur Verfügung stehenden Saisonarbeitnehmer. Natürlich profitieren auch alle anderen Arbeitgeber von dieser Übergangsregelung. Berufsmäßige Beschäftigungen sind nach wie vor ausgenommen.

Vgl. dazu Minijob Zentrale – Corona: Zeitgrenzen im kurzfristigen Minijob

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