Förderungen Bund, Geplante Maßnahmen Insolvenzrecht, Rechtsfolgen Betriebsschließungen

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Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige, Geplante Maßnahmen Insolvenzrecht FAQ, Rechtsfolgen von Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Anordnung

1. Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige vom Bund ergänzend zu den Maßnahmen der Länder

Neben der bereits eingerichteten Corona-Soforthilfe der bayerischen Staatsregierung, die bei den zuständigen Bezirksregierungen zu beantragen ist  hat auch die Bundesregierung umfassende zusätzliche Maßnahmen mit Soforthilfen von bis zu 50 Milliarden Euro für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe vorgelegt.

Die finanziellen Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten. Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Mrd. Euro. Im Einzelnen ist vorgesehen:

  • bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten,
  • bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten


Ziel

Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä (auch komplementär bzw. ergänzend zu den Länderprogrammen).


Voraussetzung

Wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.


Weitere Details

Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden de-minimis-Beihilfen grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.

Das Soforthilfeprogramm ist Teil eines umfassenden Corona-Gesetzespakets und wurde bereits am 25.3.2020 vom Bundestag und soll am 27.3.2020 vom Bundesrat beschlossen werden.

Details zum Abruf der Soforthilfen stehen derzeit noch nicht fest, werden jedoch zeitnah folgen.

In der Anlage erhalten Sie die Eckpunkte der geplanten Corona-Soforthilfe der Bundesregierung, Anfang nächster Woche erhalten Sie weitere Details von uns.

 

2. Geplante Maßnahmen Insolvenzrecht

(Vgl. beiliegende Fragen und Antworten sowie Artikel „Die wirtschaftliche Existenz in der Corona-Krise sichern“ (BMJV))

Es soll eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Betriebe geschaffen werden, die wirtschaftliche Schäden durch den massiven Anstieg der Infektionen mit dem neuartigen SARS-CoV-2-Virus erleiden.

Anknüpfend an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, soll es Haftungserleichterungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife geben. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten.

Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt werden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30. September 2020 befristet gelten und kann im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden.

 

3. Betriebsschließungen in Zeiten des Coronavirus aufgrund behördlicher Anordnung – Rechtsfolgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Hinblick auf Vergütungsansprüche

In der Anlage erhalten Sie einen aktuellen Artikel des NWB-Verlags mit einer To-Do-Liste für den Arbeitgeber im Fall einer etwaigen Betriebsschließung aufgrund behördlicher Anordnung.

Wir geben mit diesem Newsletter nur einen Hinweis, übernehmen keine Rechtsberatung, wenden Sie sich bei insolvenz- und arbeitsrechtlichen Fragen bitte an Ihren Rechtsanwalt.

 

Wir unterstützen Sie jederzeit gerne bei der Anzeige der Kurzarbeit und Abrechnung des Kurzarbeitergelds.

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