Konjunkturpaket – Absenkung der Umsatzsteuer und Überbrückungshilfe
1. Senkung der Umsatzsteuersätze
Die Senkung der Umsatzsteuer auf 16% bzw. 5% soll vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gelten. Diese Maßnahme kann zwar einen gewissen positiven Effekt für Verbraucher und krisenbetroffene Unternehmen bringen, sie ist jedoch mit einem enormen Umstellungsaufwand verbunden. Der Verwaltungsaufwand, insbesondere die erforderlichen Änderungen in den IT-Systemen für diesen kurzen Zeitraum, wird beachtlich sein. In Anbetracht von Kurzarbeit und Urlaubssaison wird die Umsetzung sicher zur Herausforderung.
In der Anlage erhalten Sie den aktuellen Praxisticker des LSWB mit weitergehenden Erläuterungen zu Folgen dieser Maßnahme, u.a.:
- Die verminderten Steuersätze gelten nur für Leistungen, die im Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 (im Folgenden: Übergangszeitraum) ausgeführt werden. Unbeachtlich ist hingegen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Rechnungsstellung oder der Zahlung. Sofern der Unternehmer Anzahlungen vor dem 01.07. erhält, die Leistung jedoch im Übergangszeitraum ausgeführt wird, unterfällt das gesamte Entgelt dem verminderten Steuersatz, § 27 Abs. 1 UStG. Dies ist entsprechend auf der zu erstellenden Schlussrechnung zu berücksichtigen.
- Aus der Gültigkeit der verminderten Steuersätze bis zum 31.12.2020 ergeben sich Änderungen für Jahresleistungen (z.B. Lizenzen). Da diese Leistungen mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums als erbracht anzusehen sind, gilt für diese der verminderte Steuersatz des Übergangszeitraums. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlung für das gesamte Jahr bereits vorab geleistet wurde. Insoweit ist eine Anpassung der Zahlung und der Rechnung erforderlich.
- Sämtliche Kassensystem sind auf die neuen Steuersätze umzustellen.
- Für die neuen Steuersätze werden neue Konten in der Buchhaltung benötigt.
- Bei der Rechnungseingangsprüfung ist sicherzustellen, dass auch die Rechnungen der Lieferanten für Leistungen im Übergangszeitraum nur die verminderte Umsatzsteuer ausweisen. Sofern die Umsatzsteuer hingegen auf Basis der bislang gültigen Steuersätze abgerechnet wird, ist zu beachten, dass es sich anteilig um einen Startausweis nach § 14c Abs. 1 UStG handelt. Die zu hoch ausgewiesene Steuer darf daher nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.
- Bei Dauerleistungen (insb. Mietverträgen und Leasingverträgen) ist sicherzustellen, dass die Verträge – sofern diese als Rechnungen fungieren – für den Übergangszeitraum angepasst werden. Alternativ sind entsprechende Dauerrechnungen anzupassen.
2. Überbrückungshilfe
Eine wirksamere Unterstützungsmaßnahme stellt die neue Überbrückungshilfe für coronageschädigte Unternehmen dar. Soloselbstständige bis hin zu Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten sollen mit einem Zuschuss zu den fixen Betriebskosten bis zu einem Betrag von 50.000€ monatlich unterstützt werden. Demnach soll die Überbrückungshilfe branchenübergreifend für die Monate Juni bis August 2020 gewährt werden, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen, wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen, angemessen Rechnung zu tragen ist.
Die Steuerberaterkammer München setzt sich dafür ein, dass ein sicheres und zugleich einfaches Antrags- und Genehmigungsverfahren eingeführt wird, in dem die Voraussetzungen klar definiert sind und in dem Steuerberatern eine zentrale Rolle zukommt. Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Steuerberaterkammer München und unser Partner bei SWMP, betont, dass Steuerberater als Organ der Steuerrechtspflege dazu prädestiniert sind, eine Compliance-Funktion in dem Verfahren wahrzunehmen. Sie können neben der Prüfung der Anspruchsgrundlage beispielsweise auch die Existenz und Identität der antragstellenden Unternehmen sowie deren Empfängerkonten bestätigen und so dabei mithelfen, dass die staatlichen Hilfen auch wirklich nur bei berechtigten Unternehmen ankommen und Missbrauchsfälle verhindert werden.
Erste Informationen über die Voraussetzungen und die Höhe der Förderungen finden Sie auch auf der Website der IHK für München und Oberbayern.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Unternehmen,
- deren Umsätze coronabedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind
- und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50% fortdauern.
- Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
Wie hoch soll die Förderung sein?
- Erstattet werden bis zu 50% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50% gegenüber Vorjahresmonat.
- Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70% können bis zu 80% der fixen Betriebskosten erstattet werden.
- Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000€ für drei Monate.
- Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000€, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000€ nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
- Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen.
- Überzahlungen sind zu erstatten.
Antragstellung
- Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
- Wir informieren Sie, sobald näheres über die Antragstellung bekannt ist.
Die einzelnen Maßnahmen müssen nun noch umgesetzt werden, ein Gesetzentwurf lag gestern (4.6.2020) noch nicht vor. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen informiert halten.
Gerne beraten wir Sie zu den Themen Kurzarbeit, Finanzierungshilfen, Liquiditätsplanung und Steuerstundungen sowie -herabsetzungen.