LfA Schnellkredit für Kleinst­unternehmen und Antrag auf Herabsetzung der Steuer­vorauszahlungen 2019

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Informationen über den neu eingeführten Schnellkredit der LfA Förderbank Bayern sowie die Möglichkeit eines Antrags auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

1. Schnellkredit der LfA Förderbank Bayern, Vorankündigung der Produkteinführung

Entsprechend dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung zur Unterstützung von Kleinstunternehmen, die im Zuge der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind, wird in Kürze der neue LfA-Schnellkredit mit obligatorischer 100%iger Haftungsfreistellung der Hausbank eingeführt.

Antragsberechtigt in diesem neuen Programm sind erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Unternehmen, Einzelunternehmer und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 10 Mitarbeitern, die über eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern verfügen, seit mindestens 01.10.2019 am Markt aktiv sind sowie zum 31.12.2019 nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition einzustufen waren und zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufwiesen.

Der Programmstart ist für Anfang Mai geplant.

Weitere Informationen dazu finden Sie im angefügten Rundschreiben samt Merkblatt der LfA.

 

2. BMF-Schreiben Corona-Sofortmaßnahme: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

Aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind viele Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dadurch negativ betroffen, dass sich ihre Einkünfte im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern und sie für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 einen rücktragsfähigen Verlust (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) erwarten müssen.

Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind, können in den zeitlichen Grenzen des § 37 Absatz 3 Satz 3 EStG grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Eine hinreichende Prognose und Darlegung solcher Verluste im Einzelfall ist gerade in der aktuellen Situation aufgrund der Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung vielfach schwierig.

Daher sollen Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt. Das Nähere regelt das beigefügte BMF-Schreiben vom 24. April 2020.

 

Gerne beraten wir Sie zu den Themen Soforthilfe Corona, Kurzarbeit, Finanzierungshilfen, Liquiditätsplanung und Steuerstundungen sowie -herabsetzungen.

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