Sondernachricht Coronavirus

zurück
Das Coronavirus ist derzeit all gegenwärtig und zu einer Herausforderung für viele Unternehmen geworden. Für einen aktuellen Überblick haben wir wichtige Informationsquellen und Links für Sie gebündelt.

1. Kurzarbeitergeld:

Meldungen BMAS

Arbeitnehmer in Deutschland sollen in der Corona-Krise durch öffentlich finanziertes Kurzarbeitergeld vor Arbeitslosigkeit geschützt werden. Der Bundestag beschloss am Freitag, 13.03.2020, im Eilverfahren einstimmig einen Gesetzentwurf für erleichtertes Kurzarbeitergeld. Der Gesetzentwurf war erst am Dienstag vom Bundeskabinett gebilligt worden. Mehr Unternehmen als bisher sollen die Leistung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ab sofort beantragen können.

Betriebe sollen Kurzarbeitergeld schon nutzen können, wenn nur 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind – statt wie bisher ein Drittel. Die Sozialbeiträge sollen ihnen zudem voll von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet werden. Auch für Leiharbeiter soll Kurzarbeitergeld gezahlt werden können. Die BA übernimmt bei dieser Leistung 60% des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67%.

Weitere Links zu dem Thema:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit, Familie und Soziales
Bundesministerium für Arbeit

2. Milliarden-Hilfsprogramm und Schutzschild:

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. Die KfW wird dazu bestehende Kreditprogramme auf dem Weg der Bankdurchleitung sowie im Rahmen von Konsortialfinanzierungen nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen für Unternehmen verbessern.

Die Beantragung der Mittel erfolgt über die Hausbanken.

Weitere Links zu dem Thema:

KfW Bank
LfA Förderbank Bayern
Bayerisches Wirtschaftsministerium
Bundesministerium für Wirtschaft

3. Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen:

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Insgesamt wird den Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern darüber hat das BMF eingeleitet. Im Einzelnen:

  • Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
  • Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumnis-zuschläge wird bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Weitere Links zu dem Thema:

Bundesfinanzministerium

Kontaktieren Sie uns zu den Themen bitte bei Bedarf, wir werden Sie bei Ihren Fragen bestmöglich unterstützen.

Weitere Artikel

Corona-Fahrplan und Lockerungen der Ausgangssperre des Bayerischen Innenministerium

Informationen über die aktuellen Lockerungen der Ausgangsbeschränkungen

Strafbarkeitsrisiken bei Corona-Soforthilfen und Kurzarbeit

Hiermit möchten wir Sie nochmals unter Verweis auf unsere Newsletter Nr. 21 vom 02.04.2020 und Nr. 34 vom 04.06.2020 über die strafrechtlichen Risiken einer zu Unrecht erhaltenen Corona-Soforthilfe bzw. bei der Beantragung von Kurzarbeit informieren.

Neue Fördermöglichkeit im Rahmen der Härtefallregelung

Richtlinien für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe für Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe, die keine Antragsberechtigung in den bisherigen Corona-Hilfsprogrammen haben, aber in den Fördermonaten einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % verzeichnen mussten.

Reverse-Charge-Verfahren

Im Umsatzsteuerrecht sorgt seit seiner Einführung die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge) für große Verwirrung. Es ist schwer, den Überblick darüber zu behalten, welche Lieferungen und sonstigen Leistungen von der Regelung betroffen sind. Im deutschen Umsatzsteuerrecht in § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt, umfasst das Reverse-Charge-Verfahren inzwischen viele Tatbestände. Die Tendenz bei der Anzahl der Tatbestände war bereits in der Vergangenheit steigend. In Zukunft wird die Anzahl an Tatbeständen wahrscheinlich noch stärker anwachsen.