Steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge 2021
WELCHE BEDINGUNGEN BESTEHEN?
Der Grundsatz ist einfach: Für Arbeitnehmer bleiben Lohnzuschläge prinzipiell dann – zumindest teilweise – sozialversicherungs- und steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Grundlohn gezahlt werden und wenn tatsächlich Sonn- bzw. Feiertagsarbeit geleistet wurde. Diesbezüglich gilt eine Nachweispflicht. Dieser ist etwa mittels Zeiterfassung oder anderer Aufzeichnungen nachzukommen.
IN WELCHEM UMFANG GILT DIE STEUERFREIHEIT?
Damit Zuschläge für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sowie am 31.12. ab 14 Uhr steuerfrei bleiben, dürfen sie grundsätzlich die Grenze von 125 Prozent des normalen Arbeitslohns nicht übersteigen; nur für den 24.12. (ab 14 Uhr), den 25.12., den 26.12. sowie den 01.05. dürfen Zuschläge i.H.v. max. 150 Prozent bezahlt werden. Für Sonntage gelten 50 Prozent, für Nachtarbeit 40 Prozent (bei Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr, für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr) bzw. 25 Prozent (in jedem anderen Fall).
FALLEN DAMIT AUCH DIE SV-BEITRÄGE WEG?
Nicht zwingend – relevant ist hierbei der Grundstundenlohn: Während die Steuerfreiheit auf einen Grundlohn von maximal 50 Euro pro Stunde beschränkt wird, liegt die Obergrenze für die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit bei maximal 25 Euro pro Stunde.
SIND DIE UNTERSCHIEDLICHEN ZUSCHLÄGE KOMBINIERBAR?
Teilweise – Sonn- und Feiertagszuschlag können nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Diese Addition zu 175 bzw. 200 Prozent (125 bzw. 150 Prozent Feiertags- + 50 Prozent Sonntagszuschlag) ist ausgeschlossen.
Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag (auch Oster- und Pfingstsonntag), so gilt in jedem Fall der höhere Zuschlag.
Die Kombination von Nacht- mit Sonn- oder Feiertagsarbeit ist wiederum möglich und lediglich dadurch eingeschränkt, dass sich hier nicht mehr als insgesamt 190 Prozent ergeben dürfen.
WAS AUSSERDEM ZU BEACHTEN IST:
Die beschriebenen Regelungen beziehen sich explizit auf Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeitszuschläge. Alle anderen Zuschläge, d. h. insbesondere auch Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge, sind regulär steuer- und beitragspflichtig.
Darüber hinaus ist eine Situation denkbar, in der die Steuer- und Beitragsfreiheit entfällt: Wenn Mitarbeiter an einem Tag krank sind oder Urlaub haben, an dem sie bei Anwesenheit Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit erhalten hätten, müssen diese Zuschläge auch während der Krankheit bzw. des Urlaubs gezahlt werden.
Nachdem die entsprechende Arbeit in diesem Fall aber nicht wirklich verrichtet wird, ist die Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit nicht erfüllt und die Mitarbeiter erhalten die Zuschläge als steuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtigen Bezug.
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