Umsatzsteuersenkung – Aktuelle Infos für DATEV Anwender

zurück
Informationen über die Änderung der DATEV Kontenrahmen 2020 aufgrund der geplanten befristeten Umsatzsteuersenkung

Sie erhalten in der Anlage ein Dokument der DATEV vom heutigen Tag, in dem über die Änderung der DATEV Kontenrahmen 2020 aufgrund der geplanten befristeten Umsatzsteuersenkung vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 berichtet wird.

Das Konjunkturpaket der Bundesregierung zur Bewältigung der Corona-Krise wirkt sich auf eine Vielzahl von DATEV-Programmen aus. DATEV arbeitet derzeit mit Hochdruck an der Implementierung der Regelungen in den Programmen.

Voraussichtlich am 30.06.2020 ab 18.30 Uhr stehen die ersten angepassten Programmversionen zur Verfügung.

Folgende Maßnahmen sind geplant, vgl. DATEV:

Maßnahme 1

Buchen mit den neuen Steuersätzen
Mit dem geplanten Service-Release am 30.06. sind Buchungen mit den verminderten Steuersätzen 16% und 5% möglich. Sie können die meisten Standard-Konten und Standard-Steuerschlüssel weiter wie gewohnt verwenden. Diese ermitteln anhand des Leistungsdatums den korrekten Steuersatz. Bei Buchungen ohne Leistungsdatum bestimmt das Belegdatum den Steuersatz.
Erfassen Sie umsatzsteuerrelevante Buchungen mit Beleg-/Leistungsdatum größer 30.06.2020 erst nach Installation des Service-Release, damit eine korrekte Umsatzsteuerermittlung gewährleistet ist.
Geplante Freigabe im Rahmen eines Services-Release zum Sonderpatchday am 30.06.2020 ab 18:30 Uhr zum Abruf/Installation. Hier finden Sie die aktuellen Informationen dazu.

Maßnahme 2

Erweiterung Standard-Kontenrahmen um Sammelkonten und dringend benötigte Konten und Anpassung der Kontenbeschriftungen.
In Arbeit – Stufenweise Auslieferung der neuen Standarddaten ab dem 01.07.2020 geplant.

Maßnahme 3

Anpassung Steuerschlüssel
In Arbeit – Stufenweise Auslieferung der Steuerschlüssel und Funktionen ab dem 01.07.2020 geplant.

Maßnahme 4

Notwendige Erweiterungen an den Import/Export-Schnittstellen zur Übernahme/ Übergabe von buchführungsrelevanten Daten aus Vorsystemen.
In Arbeit – Freigabe ist abhängig von oben genannten Maßnahmen.

 

Weitere Infos erhalten Sie hier.

Bitte nehmen Sie Kontakt zu Ihrem EDV-Dienstleister auf, dass die Updates rechtzeitig installiert werden.

Weitere Artikel

elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Zum 01.01.2023 hat sich das System zur Berücksichtigung von Arbeitsunfähigkeiten der Mitarbeiter geändert. Bereits seit 01.01.2022 übermitteln Ärzte Arbeitsunfähigkeitsdaten für ihre gesetzlich versicherten Patienten elektronisch an die Krankenkassen. Nicht beteiligt sind derzeit u.a. Privatärzte sowie Ärzte im Ausland. Im Jahr 2022 gab es parallel auch noch die Papier-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber. Dieses zweigleisige System endete zum 31.12.2022. Seit Beginn dieses Jahres müssen Arbeitnehmer im Krankheitsfall von ihrem Arzt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Zettel“) für den Arbeitgeber mehr erhalten. Der Arbeitgeber muss sich diese Daten viel mehr elektronisch von der Krankenkasse des Arbeitnehmers abrufen.

Wiederkehr der Steuersätze von 19 und 7% zum 01.01.2021

Mit unseren Corona Newslettern Nr. 35, 36, 39 und 40 haben wir ausführlich darüber informiert, welche Konsequenzen sich für Ihren unternehmerischen Alltag durch die temporäre Absenkung der Steuersätze ergeben. Bald geht nicht nur dieses sehr außerordentliche Jahr 2020 sondern auch die Übergangzeit für die abgesenkten Steuersätze zu Ende.

DATEV Corona-Fördermittel-App und Einsatz des Berufsstandes

DATEV hat eine kostenlose Corona Fördermittel-App entwickelt, Einsatz des Berufsstands für die Unternehmen mit detailliertem 9-Punkte-Plan

Steuergünstige Gehaltzuwendungen an Arbeitnehmer

Von jedem Euro einer Gehaltserhöhung geht oft mehr als die Hälfte für Steuern und Sozialabgaben drauf. Diesen erheblichen Abzügen können Arbeitnehmer entgegentreten, indem sie steuerbegünstigte oder steuerfreie Gehaltsbestandteile mit ihrem Arbeitgeber aushandeln.