Corona-Soforthilfe, Definition Liquiditätsengpass

zurück
Nachdem sich die Fördervoraussetzungen laufend ändern, anbei ein aktueller Stand (06.04.2020), der nach heutiger Rücksprache mit der Regierung von Schwaben bestätigt wurde.

Im neuen elektronischen Antrag ist der Gesamtbetrag des seit dem 11. März 2020 entstandenen Liquiditätsengpasses anzugeben.

Dabei wird der Liquiditätsengpass wie folgt definiert:
Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.

Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.

Vgl. dazu auch Wirtschaftsministerium Bayern – Soforthilfe Corona

 

Insofern müssen sämtliche folgende Voraussetzungen zur Beantragung erfüllt sein:

  1. Reduzierung der fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb aufgrund der Corona-Pandemie
  2. Einnahmen decken die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden Sach- und Finanzaufwand der nächsten 3 Monate nicht
  3. Antragsteller befand sich zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten

 

Insofern empfehlen wir Ihnen, einen Liquiditätsstatus zum 10. März 2020 verbunden mit einer Liquiditätsplanung bis mindestens Juni 2020 zu erstellen, mit dem Sie dokumentieren können, dass der Liquiditätsengpass coronabedingt ist und sich Ihre Liquidität seit dem 11.03.2020 reduziert und demzufolge nicht ausreicht, die fortlaufenden Verbindlichkeiten aus dem Sach- und Finanzaufwand zu bedienen.

In der Anlage erhalten Sie dazu unser Tool, mit dem Sie die Berechnung anstellen können.

An dieser Stelle verweisen wir nochmals ausdrücklich auf unseren Newsletter „Strafrechtliche Risiken der Corona-Hilfen und Beweisvorsorge“ vom 03.04.2020.

Weitere Artikel

Reverse-Charge-Verfahren

Im Umsatzsteuerrecht sorgt seit seiner Einführung die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge) für große Verwirrung. Es ist schwer, den Überblick darüber zu behalten, welche Lieferungen und sonstigen Leistungen von der Regelung betroffen sind. Im deutschen Umsatzsteuerrecht in § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt, umfasst das Reverse-Charge-Verfahren inzwischen viele Tatbestände. Die Tendenz bei der Anzahl der Tatbestände war bereits in der Vergangenheit steigend. In Zukunft wird die Anzahl an Tatbeständen wahrscheinlich noch stärker anwachsen.

Steuerinfos für PV-Anlagen-Käufer

Durch den Jahreswechsel zu 2023 und die Einführung des Jahressteuergesetzes 2022 kann es zu wesentlichen Änderungen für derzeitige und zukünftige PV-Anlagen-Betreiber. Übersichtlich und prägnant zusammengestellt gehen wir auf die wesentlichen Punkte für PV-Anlagenkäufer ein.

Arbeitsrechtliche Fragen zum Thema Kurzarbeit

Aktuelle Fragen und Antworten zum Thema Arbeitsrecht in Verbindung mit Kurzarbeit, dazu aus unserer Sicht relevanten Hinweise.

Absenkung der Umsatzsteuer zum 01.07.2020

Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020 beschlossen: Die Umsatzsteuer wird vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19% auf 16%, der reduzierte Steuersatz von 7% auf 5%.