Reverse-Charge-Verfahren

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Im Umsatzsteuerrecht sorgt seit seiner Einführung die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge) für große Verwirrung. Es ist schwer, den Überblick darüber zu behalten, welche Lieferungen und sonstigen Leistungen von der Regelung betroffen sind. Im deutschen Umsatzsteuerrecht in § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt, umfasst das Reverse-Charge-Verfahren inzwischen viele Tatbestände. Die Tendenz bei der Anzahl der Tatbestände war bereits in der Vergangenheit steigend. In Zukunft wird die Anzahl an Tatbeständen wahrscheinlich noch stärker anwachsen.

Wie funktioniert das Reverse-Charge-Verfahren?

Normalerweise schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer und führt diese an das Finanzamt ab. Beim Reverse-Charge-Verfahren geht die Steuerschuld auf den Rechnungsempfänger über. Das heißt der Leistungsempfänger und nicht der Leistende schuldet die Steuer und führt diese an das Finanzamt ab. Es gilt für grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der EU und für bestimmte Dienstleistungen.

Wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren?

Der Anwendungsbereich erweist sich als sehr heterogen. So sind grenzüberschreitende Dienstleistungen ebenso betroffen wie reine inländische Bauleistungen. Auch die Lieferung von Mobilfunkgeräten, Metallen und Edelmetallen können das Reverse-Charge-Verfahren auslösen.

Fliesenleger beim verlegen von Fliesen.

Was gibt es bei einer Reverse-Charge-Rechnung zu beachten?

Welche Leistungen betroffen sind und was Sie als Unternehmer bei der Rechnungsstellung unbedingt beachten müssen, finden Sie in unserm Merkblatt des Monats „Reverse-Charge-Verfahren“.

Für einen schnellen Überblick können Sie auch unser Video zur „Steuerschuldnerschaft“ ansehen. In knapp vier Minuten erhalten Sie einen knackigen ersten Überblick zum Thema.

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