Arbeitgeberbestätigung für Ausgangsbeschränkungen, Überbrückungsfinanzierung für Novemberhilfen, Pflichtveranlagung bei Bezug von Kurzarbeitergeld

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Aktuellen Entwicklungen zu den Themen Ausgangsbeschränkungen, Überbrückungsfinanzierungen für Novemberhilfen sowie die Pflichtveranlagung bei Bezug von Kurzarbeitergeld

1. Arbeitgeberbestätigung für Ausgangsbeschränkungen

In Bayern sollen ab dem 09. Dezember 2020 wieder Ausgangsbeschränkungen gelten. Um die eigene Wohnung verlassen zu dürfen, muss deshalb gegebenenfalls die berufliche Tätigkeit glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung gibt es keine konkreten Vorgaben. Wir stellen Ihnen hier ein Muster zur Verfügung mit dem Sie die berufliche Tätigkeit Ihrer Mitarbeiter bestätigen können. Zu Form und Unterzeichnung der Bescheinigung gibt es ebenfalls keine Vorgaben. Ggf. dürfte auch ein elektronisch übermitteltes Exemplar ausreichen, das der Mitarbeiter ausdruckt und dann bei sich führt.

2. Überbrückungsfinanzierung für Novemberhilfen

Nach derzeitigem Stand ist den Bewilligungsstellen die Bearbeitung der Anträge auf Novemberhilfe erst ab Mitte Januar 2021 möglich. Die Auszahlung der Hilfen verzögert sich daher um mehrere Wochen. Für viele Selbständige und Unternehmen wird aufgrund dieser Verzögerung eine kurzfristige Liquiditätshilfe erforderlich, da angekündigte Abschlagszahlungen oftmals nicht ausreichen.

Die bayerischen Wirtschafts- und Bankenverbände sowie die Steuerberaterkammern München und Nürnberg haben sich hierzu intensiv beraten. Durch die Prüfung und Bereitstellung von z. B. Dispositionskrediten durch die Hausbanken könnte vielen Antragstellern über diesen Liquiditätsengpass geholfen werden. Eine Basis für eine positive Kreditentscheidung kann eine Bestätigung des prüfenden Dritten (z. B. des Steuerberaters) über die Antragstellung auf dem Ausdruck des gestellten Antrags sein, den dieser im Auftrag des Antragstellers an dessen Hausbank sendet.
Sollten Sie eine Bestätigung von uns für Ihre Hausbank benötigen, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.

Der Wortlaut der Bestätigung könnte wie folgt lauten:
„Wir bestätigen hiermit, diesen Antrag auf „Novemberhilfe“ als prüfender Dritter nach Ziffer 6 der Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für November 2020 am XX.12.2020 über das dafür vorgesehene Antragsportal eingereicht zu haben.“

Vgl. dazu beigefügte gemeinsame Erklärung der Verbände.

3. Pflichtveranlagung bei Bezug von Kurzarbeitergeld

Jeder Arbeitnehmer, der neben dem regulären Lohn oder Gehalt Lohnersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosen-, Eltern, Kurzarbeiter oder Krankengeld von mehr als 410€ pro Jahr erhalten hat, muss eine Steuererklärung abgeben.

Weisen Sie also bitte Ihre Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten haben, auf diese Pflicht hin. Wenn Ihre Lohnbuchhaltung durch uns erledigt wird, wird folgender Hinweistext auf die Lohnabrechnungen angebracht:

Beachten Sie die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn Sie Kurzarbeitergeld oder eine Quarantäne-Entschädigung bezogen haben. Das Einreichungsfristende für die Erklärung 2020 = 31.7.21.

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