Elektromobilität

zurück
Durch die Förderung der Elektromobilität Steuervorteile geschickt nutzen und dabei mit aufschlussreichen Benefits Mitarbeiter überzeugen und vom Imagegewinn profitieren.
Merkblatt des Monats

Vorteile geschickt nutzen

Die, durch die Bundesregierung geförderte, Elektromoblität bietet Unternehmen und Privatpersonen viele Vorteile. Neben der Förderung zur Anschaffung eines elektronischen Fahrzeuges werden auch einige Incentives im Zusammenhang mit einem privaten E-Auto und Hybrid-Fahrzeugs begünstigt. Der Anreiz zur Anschaffung eines Elektrofahrzeuges steigt somit auch im privaten Sektor und damit die Durchdringung der Elektromobilität in unserer Gesellschafft.

Ein kritischer Punkt dabei ist die flächendeckende Bereitstellung von Ladesäulen. Für Unternehmer ergeben sich interessante Möglichkeiten hinsichtlich der steuerlichen Ausgestaltung, verbunden mit Chancen zum Imagegewinn.

 

STEUERLICHE VORTEILE DURCH DIE FÖRDERUNG DER ELEKTROMOBILITÄT

Die Förderung der Elektromobilität macht es steuerlich interessant auf firmeneigenen Park- und/oder Tiefgaragenplätzen den Mitarbeitern eine Lademöglichkeit für private E-Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Die Ladung eines E-Autos dauert in der Regel genauso lange wie ein Arbeitstag, ca. acht Stunden. Was liegt näher in Zeiten von Fachkräftemangel und Bewerbernotstand sich diesen Benefit zu Nutze zu machen?

Folgende steuerlich relevanten Punkte sollten dabei beachten werden.

 

LOHNSTEUER- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE AUSWIRKUNG

So lange die Mitarbeiter ihre privaten Fahrzeuge, an firmeneigenen Ladestation aufladen und dies zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geschieht, ist die Stromlieferung für den Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) steuer- und sozialversicherungsfrei. Für das Laden eines E-Autos fallen keine Steuern an.

Benzin- oder Dieselgutscheine die eventuell an Mitarbeiter ausgegeben werden, gelten hingegen als geldwerter Vorteil und schlagen dementsprechend zu Buche.

 

STROMSTEUER

Gestatten Firmen ihren Mitarbeitern das Laden an firmeneigenen Ladstationen, dann gibt das Unternehmen den Strom an Dritte ab und tritt somit als Versorger auf (§ 2 Nr. 1. Strom StG), der umfassende Anmelde- und Dokumentationspflichten erfüllen muss. Aufgrund einer Ausnahmeregelung (des § 1a Aba. 2 Nr. 2 Strom StV) gilt die Firma nicht als Versorger, wenn diese den Strom ausschließlich für die Elektromobilität bereitstellt. In diesem Fall bleiben dem Unternehmer die Anmelde- und Dokumentationspflichten erspart – was die Möglichkeit deutlich attraktiver macht.

 

UMSTATZSTEUER

Im Umsatzsteuerrecht gibt es keine Ausnahmeregelungen für das Laden privater Elektro- und Hybride-Mobile – hier die Mindestbemessungsgrundlage angesetzt.

 

MITARBEITERBINDUNG UND IMAGEGEWINN

Unternehmern in allen Branchen ist der Fachkräftemangel als kritischer Faktor allgegenwärtig. Betroffene wissen, dass es enorm wichtig ist sich gegenüber dem Wettbewerber abzuheben und mit Maßnahmen und Privilegien zu überzeugen. Kostenlose Ladung als Benefit – das steht für sich und ist zudem ungewöhnlich und aufschlussreich. Interessenten wird signalisiert, dass Fürsorge und Zukunftsorientierung im Unternehmen wichtige Aspekte sind. Gleichzeitig demonstriert es wie die Unternehmenshaltung zu Umweltschutz und Verantwortung sind. Marketingrelevant propagiert, profitieren Unternehmen langfristig vom Imagegewinn.

Fachkräfte schauen ganz genau hin und wählen auch anhand Ihrer eigenen Werte und Überzeugung das zu Ihnen passende Unternehmen.

 

WEITERE MÖGLICHKEITEN FÜR DIE NUTZUNG – WEITERE VORTEILE:

Die Abgabe von Incentivs, für die Ladung von E-Fahrzeugen, können ebenfalls interessante steuerliche Aspekte beinhalten.

Weitere Artikel

Video – Gemeinsam. ­Zukunft. ­Gestalten.

Zeitgemäße Themen neu gedacht. Unsere Unternehmensgeschichte ist, was uns prägt, die Zukunft ist, was uns auszeichnet. Guter Durchschnitt ist uns zu wenig. Wir sind exzellente Fachkräfte, Professoren, leidenschaftliche Unternehmer und Experten. Unsere Werte und unsere Vision haben wir für Sie im Video „Gemeinsam. Zukunft. Gestalten.“ vereint.

Inflationsausgleichsprämie

Am 07.10.2022 hat der Bundesrat dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen … zugestimmt. Dieses Gesetz enthält in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) auch die Regelung zur steuerfreien Inflationsausgleichsprämie. Arbeitgeber können danach zur Abmilderung der Inflation Leistungen bis zu einem Betrag von Euro 3.000 steuer- und damit auch sozialversicherungsfreie an ihre Arbeitnehmer gewähren.

Warum ich Steuerberater bin.

Partner Dr. Reiner Kappler berichtet über seine Sicht auf die Steuerberatung und die benötigten Fähigkeiten für die Position. Denn um in der Steuerberatung tätig zu werden, sind neben den formalen Anforderungen auch das persönliche Naturell entscheidend. „Um in der Steuerberatung erfolgreich zu sein, benötigt es Vertrauen und ehrliche Leidenschaft“, so Dr. Reiner Kappler.

Neuerungen und Links zu Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus

Verlängerung des Förderzeitraums bis März 2022 für die Überbrückungshilfe III Plus (ÜH III Plus) angekündigt. Aktuell ist eine Antragsstellung nur für die Fördermonate Juli bis Dezember 2021 möglich. Die wichtigsten Informationen und hilfreiche Links zur ÜH III Plus und zur Neustarthilfe Plus.