Strafrechtliche Risiken der Corona-Hilfen und Beweisvorsorge

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Unternehmen erhalten wegen der Corona-Pandemie verschiedenste Unterstützung zur Liquiditätssicherung. Es gilt die Voraussetzungen genau zu beachten und keinesfalls einfach so eine der Hilfen zu beantragen, denn solches Verhalten kann verschiedenste Straftatbestände verwirklichen.

Unternehmen erhalten wegen der Corona-Pandemie verschiedenste Unterstützung zur Liquiditätssicherung.

So werden die Hilfen an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, z.B.:

  • ein kausaler Zusammenhang zwischen Corona-Pandemie und Liquiditätsengpass oder
  • ein zum 31.12.2019 finanziell nicht in Schwierigkeiten geratenes Unternehmen

Es gilt also die Voraussetzungen genau zu beachten und keinesfalls einfach so eine der Hilfen zu beantragen oder in Anspruch zu nehmen, denn solches Verhalten kann verschiedenste Straftatbestände vom Betrug bis zur Steuerhinterziehung verwirklichen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass diese Straftatbestände in der Regel erst in fünf Jahren verjähren. Die Strafverfolgungsbehörden haben also auch noch Jahre nach der jetzt akuten Krise die Möglichkeit, die Angaben des Betreffenden kritisch zu hinterfragen.

Aus diesem Grunde kann nur dringend zur genauen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen vor Antragstellung geraten werden. Ferner muss eine möglichst umfassende Beweisvorsorge stattfinden, damit das Vorliegen der Voraussetzungen möglichst bis zum Ende einer eventuell einschlägigen Strafverfolgungsverjährungsfrist dargelegt werden kann.

 

1. Corona-Soforthilfe

Die Bundes-Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise, wenn der Antragsteller also deshalb in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Die bayerische Soforthilfe steht gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe zu, die durch die Corona-Pandemie in eine damit unmittelbar zusammenhängende existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage aufgrund massiver Liquiditätsengpässe geraten sind.

Definition zum Liquiditätsengpass:

Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss gegeben sein und alle insoweit hilfreichen Unterlagen und Informationen müssen zum Zwecke der Beweisvorsorge mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Werden die Voraussetzungen vorschnell angenommen, bewusst unzutreffende Angaben gemacht oder hat der Antragsteller nicht ausreichende Beweisvorsorge bzgl. des Vorliegens der Voraussetzungen betrieben, läuft er Gefahr wegen Betruges iSd. § 263 StGB oder wegen Subventionsbetruges iSd. § 264 StGB strafrechtlich verfolgt zu werden.

 

2. Steuerliche Erleichterungen

An die Bewilligungen sind zwar angeblich keine strengen Anforderungen zu stellen, soweit die Unternehmen „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen“ sind. Aber was heißt das? „Unmittelbar“ kann man wohl als kausalen Zusammenhang zwischen der Corona-Pandemie und dem Liquiditätsengpass deuten. Was unter „nicht unerheblich“ zu verstehen ist, dürfte sich am individuellen Betrieb orientieren. Damit ist der Rechtsanwender aber nicht unbedingt schlauer. Sind schon die Voraussetzungen nicht ganz klar, unter denen Steuervergünstigungen rechtmäßig beantragt werden können, erschwert das natürlich auch alle Bemühungen um eine sinnvolle Beweisvorsorge.

Das ist deshalb umso unerfreulicher, als ein Nichtvorliegen der doch recht unbestimmten Voraussetzungen als Steuerhinterziehung iSd. § 370 AO gewertet werden könnte, mit allen weiteren Konsequenzen eines möglichen großen Ausmaßes oder außerstrafrechtlicher Konsequenzen einer Verurteilung (zB. Verlust des Jagdscheins).

Deshalb kann nur dringend dazu geraten werden, alle Informationen und Unterlagen zu sammeln und aufzubewahren, aus denen sich eine Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs (z.B. krankheitsbedingte Ausfälle, Störung der Betriebsabläufe durch Homeoffice, etc.), ein Auftragsrückgang im Vergleich zu einem repräsentativen Zeitraum, schleppende Zahlungseingänge oder sogar Mitteilung über Zahlungsverweigerung oder steigende Kosten ergeben, die unmittelbare Folge der Corona-Krise sind.

 

3. Stundung Sozialversicherung

Voraussetzung ist, dass das Unternehmen ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten hat oder im Falle der sofortigen Einziehung der Beiträge in solche Schwierigkeiten geraten würde. Auch in diesem Zusammenhang muss also eine Kausalität zwischen den Auswirkungen der Corona-Krise auf den Betrieb und dem Liquiditätsengpass vorliegen und notfalls anhand konkreter Unterlagen in den kommenden Jahren beweisbar sein. Andernfalls läuft der Unternehmer Gefahr sich dem Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt iSd. § 266a StGB ausgesetzt zu sehen.

 

4. Kurzarbeitergeld

Die Voraussetzungen sind eng an die Corona-Krise gekoppelt. Daraus folgen auch insoweit umfangreiche Prüfungs-, Erkundigungs-, Informations- und Aufsichtspflichten für den Antragsteller. Unvollständige Zeiterfassungsdaten oder fragwürdige Angaben zum angeblichen Arbeitsausfall sind unbedingt zu vermeiden.

Es ist demgegenüber z.B. penibel zu dokumentieren, dass tatsächlich Arbeitsausfall stattfindet, eine vordringliche Kompensation durch Resturlaub oder den Abbau von Arbeitszeitkonten nicht möglich ist.

 

5. KfW und LfA-Programme

Eine Kausalität zwischen Liquiditätsengpass und Corona-Pandemie ist hier zwar keine Voraussetzung, aber die Unternehmen dürfen gleichwohl nicht schon zum 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten nach EU- Definition gewesen sein (vgl. LfA-Internetseite bzw. KfW-Internetseite). Wird der Kreditantrag gleichwohl gestellt, kommt z.B. eine Strafbarkeit wegen Betruges iSd. § 263 StGB, Subventionsbetruges iSd. § 264 StGB oder wegen Kreditbetruges iSd. § 265b StGB in Betracht.

In der Anlage erhalten Sie den vollständigen Newsletter unseres Berufsverbandes LSWB Bayern e.V.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, die staatlichen Hilfen nur zu beanspruchen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen und vor allem auch die Beweisvorsorge zu treffen und zu dokumentieren.

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