Umsatzsteuersenkung – Hinweise zur Neufassung des Entwurfs eines BMF-Schreibens
Mit unseren Corona Newslettern Nr. 35, 36 und 39 haben wir Sie über die geplante Senkung des Umsatzsteuersatzes für Leistungen, die im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 erbracht werden, informiert und Ihnen Handlungsempfehlungen bzw. Handlungsnotwendigkeiten aufgezeigt. Das Bundesministerium der Finanzen hat zur geplanten Steuersatzsenkung am 11.06.2020 einen ersten Entwurf eines Anwendungsschreibens bekanntgegeben. Am 23.06.2020 hat das Ministerium eine neue Fassung des Entwurfs eines BMF-Schreibens auf der Internetseite veröffentlicht.
Folgende wichtige Änderungen finden sich u.a. im neuen Entwurf wieder:
1. Nichtbeanstandungsregelung bei zu hohem Steuerausweis für im Juli 2020 erbrachte Leistungen an andere Unternehmer (Neu!)
Weist ein Unternehmer für eine Leistung, die er im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 erbringt, noch die „alten“ Steuersätze aus (19%/7% statt 16%/5%), so muss er die ausgewiesene „höhere“ Steuer nach § 14c UStG grundsätzlich auch abführen. Der Leistungsempfänger hingegen kann nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer (16%/5%), abziehen. Daher ist für Leistungen, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 erbracht werden, insbesondere aus der Sicht des Rechnungsempfängers erhöhte Wachsamkeit bei der Prüfung von Rechnungen erforderlich, da die Differenz eines falsch bemessenen Steuersatzes zwar mit dem Rechnungsbetrag mitbezahlt wird, aber nicht als Vorsteuer abziehbar erscheint.
Hier sieht der Entwurf des BMF vom 23.06.2020 in Tz. 3.12 eine Erleichterung für Leistungen vor, die ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer im Juli 2020 erbringt:
Erbringt der leistende Unternehmer im Juli 2020 eine Leistung, die er anstelle von 16%/5% mit 19%/7% abrechnet, so kann aus Vereinfachungsgründen eine Korrektur der Rechnung unterbleiben.
Obwohl dann eine zu hohe Steuer ausgewiesen ist, kann der Leistungsempfänger für diese Leistungen die Vorsteuer in Höhe der ausgewiesenen Steuer (19% statt 16% bzw. 7% statt 5%), also „voll“ als Vorsteuer geltend machen, auch wenn der Leistende und Rechnungssteller eine zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen hat.
Für Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuerschuld nach § 13b UStG trägt (Umkehr der Steuerschuldnerschaft), gilt dies entsprechend für die vom Leistungsempfänger berechnete Steuer.
Im Ergebnis erhalten jene Unternehmer somit faktisch einen Monat länger Zeit, die Prozesse, insbesondere die Rechnungsschreibung, anzupassen.
Vorsicht ist aber auch bei dieser „Vereinfachungsregel“ aus Sicht bestimmter Leistungsempfänger geboten: Unternehmer, die entweder nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sollten auch für erhaltene Leistungen, die im Juli 2020 erbracht werden, auf eine Rechnungskorrektur drängen, sofern diese zu hohe Steuersätze aufweisen, da die Korrektur über den Vorsteuerabzug ausbleibt.
2. Klarstellung bei Anzahlungsrechnungen
Es erfolgt eine Klarstellung, dass für vor dem 01.07.2020 in Rechnung gestellte Anzahlungen die „alten Steuersätze“ gelten, auch wenn die Leistungserbringung in der Niedrigsteuerphase des 2. Halbjahres erfolgt. Eine Korrektur der Anzahlungsrechnung ist nicht nötig. Es muss dann aber in jenen Fällen, wie bereits berichtet, in der Schlussrechnung der abgesenkte Steuersatz zur Anwendung gelangen.
3. Klarstellung bei Dauerverträgen (z.B. Mietverträge)
Die von uns im Newsletter 36 unter 5. vorgeschlagene Anpassung von (Miet-)Verträgen, die gleichzeitig als Rechnungen fungieren, wurde im neuen Entwurf des BMF-Schreibens vom 23.06.2020 bestätigt. Das Ministerium lässt aber die Frage offen, ob die empfohlene Vertragsanpassung von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben ist. Wir empfehlen ganz klar, dass beide Parteien die Vertragsanpassungen unterzeichnen sollten.
Der Newsletter deckt die wesentlichen Teile des Inhalts des neuen Entwurfs des BMF-Schreibens ab. Gerne beraten wir Sie zu dem o.g. Thema auch ausführlich in einem Gespräch.