Steuerinfos für PV-Anlagen-Käufer

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Durch den Jahreswechsel zu 2023 und die Einführung des Jahressteuergesetzes 2022 kann es zu wesentlichen Änderungen für derzeitige und zukünftige PV-Anlagen-Betreiber. Übersichtlich und prägnant zusammengestellt gehen wir auf die wesentlichen Punkte für PV-Anlagenkäufer ein.
STEUER-UPDATE FÜR PV-ANLAGEN-KÄUFER. STEUER-UPDATE FÜR PV-ANLAGEN-KÄUFER. STEUER-UPDATE FÜR PV-ANLAGEN-KÄUFER. STEUER-UPDATE FÜR PV-ANLAGEN-KÄUFER. STEUER-UPDATE FÜR PV-ANLAGEN-KÄUFER. STEUER-UPDATE FÜR PV-ANLAGEN-KÄUFER. STEUER-UPDATE FÜR PV-ANLAGEN-KÄUFER. STEUER-UPDATE FÜR PV-ANLAGEN-KÄUFER. STEUER-UPDATE FÜR PV-ANLAGEN-KÄUFER.

SIE PLANEN DEN ERWERB EINER PV-ANLAGE IN 2023 AUF IHREM WOHNHAUS BIS MAXIMAL 30 KWP LEISTUNG

  • Die Einkünfte aus der PV-Anlage sind seit dem Jahr 2022 in der Einkommensteuer steuerfrei, Verluste können jedoch nicht mehr geltend gemacht werden.
  • Beim Kauf der PV-Anlage beträgt der Umsatzsteuersatz null Prozent.
  • Im Umkehrschluss macht es keinen Sinn mehr, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, Sie können keine Vorsteuer mehr geltend machen
  • Im Ergebnis entfällt sowohl in der Einkommensteuer als auch in der Umsatzsteuer die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Kontaktieren Sie uns vorab zur Überprüfung der Kriterien für die Steuerbefreiung.

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SIE PLANEN DEN ERWERB EINER PV-ANLAGE MIT MEHR ALS 30 KWP LEISTUNG AUF IHREM WOHNHAUS ODER EINER GEMISCHT GENUTZTEN IMMOBILIE IN 2023

  • Die Einkommensteuerrechtliche Befreiung von PV-Anlagen ist auch bei gemischt genutzten Immobilien möglich.
  • Bitte beachten Sie, dass die Steuerbefreiung nur für 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit (bis max. 100 kWp Leistung pro Steuerpflichtigen) gilt.
  • Sofern die installierte Leistung unter 30 kWp liegt, beträgt der Umsatzsteuersatz auf die Installation der PV-Anlage null Prozent.
  • Im Umkehrschluss macht es keinen Sinn mehr auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, Sie können keine Vorsteuer mehr geltend machen.

PV-Anlagen ab 2023 richtig planen – kontaktieren Sie uns gerne zur Überprüfung der Kriterien für die Steuerbefreiung und gegebenenfalls für eine optimale steuerliche Gestaltung.

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