Unterstützung betroffener Unternehmen

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Anbei erhalten Sie weitere aktuelle Informationen über Unterstützungsangebote und Informationsquellen des Bayerischen Wirtschaftsministeriums.

Sie finden diese Informationen unter Aktuelles: Coronavirus (Wirtschaftsministerium Bayern)

Unterstützungen sind u.a., wie Ihnen teilweise bereits mitgeteilt:

 

Soforthilfe Corona

Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe richtet, die von der Corona-Krise besonders geschädigt wurden.

Antragsberechtigte

Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.

Höhe der Soforthilfe

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 5.000€,
  • bis zu 10 Erwerbstätige 7.500€,
  • bis zu 50 Erwerbstätige 15.000€,
  • bis zu 250 Erwerbstätige 30.000€.

Beantragung

Vgl. beiliegendes Antragsformular, das bei der örtlich zuständigen Landesregierung (Für Augsburg: Regierung von Schwaben) abzugeben ist. Weitere Informationen zur Förderung und ein Antragsformular erhalten Sie auch hier.

Verdienstausfall nach Infektionsschutzgeschäft (Vgl. beigefügtes Antragsformular)

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht (z.B. Einzelhandel), können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen.

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Ab der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V gewährt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Entschädigungszahlung des Staates voraus zu finanzieren (längstens 6 Wochen). Das bedeutet, in den ersten 6 Wochen erhalten angestellte Beschäftigte den Verdienstausfall von Ihrem Arbeitgeber ausbezahlt. Die ausgezahlten Beträge erstattet die zuständige Regierung dem Arbeitgeber auf Antrag.

Bei Selbständigen erfolgt die Berechnung auf Basis von 1/12 des Arbeitseinkommens (§ 15 Sozialgesetzbuch IV), bei Heimarbeitern gilt der Monatsdurchschnitt des letzten Jahreseinkommens.
Weitere Informationen und das Antragsformular erhalten Sie auch hier.

 

Finanzielle Unterstützungsangebote

Betroffenen Unternehmen stehen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus die Darlehensprodukte der LfA Förderbank Bayern, die Darlehensprodukte der KfW sowie verschiedene Bürgschaftsprogramme zur Verfügung. Der Freistaat Bayern stellt mit einer Erhöhung der Rückbürgschaften sicher, dass die LfA Förderbank Bayern zusätzliche Risiken übernehmen kann.

Ziel der Finanzierungshilfen

Primäres Ziel ist die Bereitstellung zusätzlicher Liquidität, die es den Unternehmen ermöglicht, die schwierige Zeit zu überbrücken und sich zu stabilisieren.

Finanzierungsvoraussetzung

Voraussetzung für die Unterstützung der Unternehmen ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken, die nachfolgenden Angebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden.

Ihr Weg zu den Finanzierungshilfen

Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der LfA Förderbank Bayern, der KfW sowie der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB) ist grundsätzlich Ihre Hausbank – sie berät und beantragt die finanziellen Hilfen bei LfA und BBB. Bitte sprechen Sie daher zuerst mit Ihrer Hausbank.

 

Kurzarbeit

Wird in Folge des Coronavirus eine vorübergehende Reduzierung der üblichen Arbeitszeiten notwendig, können betroffene Betriebe bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen.

Darüber hinaus werden – wie von Bayern gefordert – erweiterte Kurzarbeitsregelungen umgesetzt. Im Einzelnen soll es folgende Erleichterungen geben:

  • Das Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist, wird auf eine Schwelle von 10% abgesenkt.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Wie bereits am 29. Januar 2020 von der Bundesregierung beschlossen, soll im gleichen Zug eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs von 12 auf 24 Monate ermöglicht werden.

 

Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld, ihre zuständige Arbeitsagentur sowie eine Online-Anzeige- bzw. eine Antragsfunktion finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

Bitte beachten Sie, dass der Vorjahrs-Urlaub der betroffenen Arbeitnehmer erst abgebaut/in Anspruch genommen werden muss.

Des Weiteren wird eine Einverständniserklärung der Arbeitnehmer benötigt, hierfür haben wir Ihnen den Vordruck der Agentur für Arbeit samt Anzeige Kurzarbeit nochmals beigefügt.

 

Details zum Volumen Arbeitsausfall

Volumen des Arbeitsausfalls
Ein Arbeitsausfall führt nur dann zum Anspruch auf KUG, wenn eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern im Betrieb vom Ausfall eines bestimmten Arbeitsvolumens betroffen ist. Im jeweiligen Kalendermonat muss (alt =mindestens ein Drittel) 10% der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% ihres monatlichen Brutto-Entgelts betroffen sein.

Bei der Berechnung (alt =des Drittels) der 10% der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ist zunächst die Zahl der Arbeitnehmer festzustellen, die mindestens an einem Tag des Bezugszeitraums (Kalendermonat) die im Betriebsplan vorhandenen Arbeitsplätze besetzen. Auszubildende sind nicht mitzuzählen. Anschließend ist festzustellen, ob mindestens (alt = ein Drittel) 10% der beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% ihres monatlichen Brutto-Arbeitsentgelts betroffen ist.

 

Steuerstundung

Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer können gestundet sowie Vorauszahlungen der Gewerbesteuer auf null gesetzt werden.

Bis zu einer etwaigen bundeseinheitlichen Regelung gilt Folgendes: Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5% pro Monat können die Finanzämter im konkreten Einzelfall teilweise oder ganz verzichten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass für die fehlende Liquidität die Corona-Epidemie ursächlich ist.

 

Halten Sie sich bitte über die Links auf dem Laufenden und kontaktieren Sie uns zu den Themen bitte bei Bedarf, wir werden Sie bei Ihren Fragen bestmöglich unterstützen.

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