Unterstützung Gastronomie und Erhöhung Kurzarbeitergeld
1. Erweiterte Verlustverrechnung und Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie
Der Koalitionsausschuss auf Bundesebene hat die Absenkung der Mehrwertsteuer auf Speisen in Restaurants von 19 auf 7% ab dem 01. Juli 2020 vereinbart. Dieses Hilfsangebot gilt bis zum 30. Juni 2021.
Zusätzliche Liquidität soll den Unternehmen zudem über eine Ausweitung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten verschafft werden. Entsprechend der bayerischen Forderung können Unternehmen bei zu erwartenden Verlusten 2020 die Herabsetzung von Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer-vorauszahlungen 2019 beantragen.
Vgl. dazu die Pressemitteilung des Bayerischen Finanzministeriums
Weitere Infos zu den steuerlichen Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte finden Sie hier
2. Erhöhung des Kurzarbeitergeldes in der Corona-Krise
Aufgrund der schweren wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind Millionen Beschäftigte von Kurzarbeit betroffen. Darum einigte sich der Koalitionsausschuss am 22. April 2020 auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Die Erhöhungen sind abhängig von der Dauer der Kurzarbeit und gelten maximal bis Ende des Jahres.
Was gilt bereits seit 16. März?
- Nur noch 10% der Beschäftigten im Betrieb müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein (statt wie bisher ein Drittel), damit Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann.
- Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, in voller Höhe erstattet (durch die Bundesagentur für Arbeit, BA)
- Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeitnehmer: Auch Zeitarbeitsunternehmen können bereits jetzt einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
- Es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebaut werden, um Kurzarbeit zu nutzen: Bisher mussten Betriebe, um Kurzarbeit zu vermeiden, möglichst Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen nutzen.
Welche Erhöhungen wurden am 22. April beschlossen?
- Das Kurzarbeitergeld wird erhöht, und zwar abhängig von der Dauer der Kurzarbeit. Bisher zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60% und für Eltern 67% des Lohnausfalls.
- Ab dem vierten Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50% weniger arbeiten, auf 70% und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80% des Lohnausfalls erhöht werden.
- Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50% weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77% und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87%.
- Diese Erhöhungen gelten maximal bis 31. Dezember 2020.
Vgl. Bundesfinanzministerium – Vereinfachtes Kurzarbeitergeld sichert Arbeitsplätze
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