Inflationsausgleichsprämie

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Am 07.10.2022 hat der Bundesrat dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen … zugestimmt. Dieses Gesetz enthält in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) auch die Regelung zur steuerfreien Inflationsausgleichsprämie. Arbeitgeber können danach zur Abmilderung der Inflation Leistungen bis zu einem Betrag von Euro 3.000 steuer- und damit auch sozialversicherungsfreie an ihre Arbeitnehmer gewähren.

WAS IST EINE INFLATIONSAUSGLEICHS­PRÄMIE?

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern in der Energiekrise finanziell unterstützen und das steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu 3.000 €. Ein Muss ist dies selbstverständlich nicht; die Frage, ob eine Zahlung erfolgt und wenn ja, in welcher Höhe, liegt im Belieben des Arbeitgebers. Es handelt sich hierbei um eine echte Steuerfreiheit, d.h. die steuerfreie Leistung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Zahlung kann als Einmalbetrag in mehreren Teilbeträgen, als Zuschuss oder als Sachbezug erfolgen.

WANN WIRD DIE INFLATIONSPRÄMIE GEZAHLT?

Der Begünstigungszeitraum läuft vom 26.10.2022 bis 31.12.2024. Zu berücksichtigen ist, dass der Steuerfreibetrag von maximal 3.000 Euro jahresübergreifend für den Gesamtzeitraum (und nicht für jedes einzelne Jahr) gilt und in beliebigen Einzelbeträgen auf diesen verteilt werden kann.

WAS PASSIERT WENN DER BETRAG VON 3.000 EURO ÜBERSCHRITTEN WIRD?

Wird in dem begünstigten Zeitraum mehr als 3.000 € in der Summe im selben Arbeitsverhältnis gezahlt, ist der übersteigende Betrag sozialversicherungspflichtig und lohnsteuerpflichtig.

WELCHE VORAUSSETZUNGEN MÜSSEN ERFÜLLT SEIN DAMIT DIE ABGABE STEUER UND ­SOZIALVERSICHERUNGSFREI IST?

  • Die Zahlung erfolgt zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise und Inflation. Dafür reicht ein Hinweis bei der Überweisung oder bei der Lohnabrechnung.
  • Die Inflationsausgleichsprämie darf nicht anstelle von steuer- und sozialversicherungspflichtigen Zahlungen erfolgen.
  • Die Zahlung erfolgt zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Nach der gesetzlichen Definition (§ 8 Abs. 4 EStG) werden Leistungen des Arbeitgebers nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn:
  • Die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird
  • Der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird
  • Die Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird
  • Bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird

Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfer werden dieses „Zusätzlichkeits“-Kriterium sicherlich intensiv prüfen.

Für Rückfragen steht Ihnen Ihr Lohnsachbearbeiter gerne zur Verfügung.

SIE MÖCHTEN NOCH MEHR INFORMATIONEN ZUR ­INFLATIONSAUSGLEICHs­PRÄMIE?

Schauen Sie sich dazu unser neues Video „Inflationsausgleichsprämie: Das gilt für Jobwechsler, Sachlohn, Mehrfachzahlungen und andere Sonderfälle“ an. Es gibt Antworten zu den wichtigsten Fragen, u. a.

  • Welche Arbeitnehmer können die Prämie bekommen?
  • Kann ich Weihnachtsgeld oder sonstige Zahlungen in die Prämie umwandeln?
  • Darf die Auszahlung auch auf mehrere Termine aufgeteilt werden?
  • Was ist mit Arbeitnehmern, die neu in den Betrieb kommen?
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