VORSTEUERABZUG

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Die Frist für den Vorsteuerabzug gemischt genutzter Gegenstände gilt es unbedingt einzuhalten da ansonsten die komplette Verweigerung des Vorsteuerabzuges durch das Finanzamt erfolgt.

 FRIST FÜR ZUORDNUNG ENDET AM 31.07.2021

„Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“

Dieses Motto hat sich auch der Steuergesetzgeber für die Berechtigung, an den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gegenständen zu gelangen, zu eigen gemacht. Man kann dies nun als anmaßend oder gar als bürokratisch übertrieben werten. Fest steht, für den Vorsteuerabzug gemischt genutzter Gegenstände gilt es, eine goldene Frist einzuhalten. Wer zu spät kommt, wird bestraft. Die Strafe besteht in der Verweigerung des Vorsteuerabzugs.

Man muss wissen, für sog. einheitliche Gegenstände, die sowohl im Unternehmen als auch außerhalb genutzt werden, besteht, was den Vorsteuerabzug betrifft, ein Zuordnungswahlrecht. Als klassische Beispiele dienen der Pkw, der sowohl unternehmerisch wie privat genutzt wird oder die Fotovoltaikanlage und ganz gewichtig die Immobilie, die nur zum Teil unternehmerisch genutzt wird.

Bei jenen gemischt genutzten Gegenständen besteht nämlich ein Wahlrecht, diese Gegenstände (a) gar nicht, (b) in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils oder (c) vollständig dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, um den entsprechenden Anteil an Vorsteuern zu erhalten.

Die Zuordnungsentscheidung hat das Unternehmen spätestens am 31.07. des auf das Jahr der Anschaffung folgenden Kalenderjahres zu treffen und dem Finanzamt mitzuteilen – und keinen Tag später! Unterbleibt diese Mitteilung oder kommt diese Entscheidung auch nur einen Tag zu spät, so unterstellt das Finanzamt die Variante (a) und erstattet keine Umsatzsteuer als Vorsteuer zurück und wird dies auch nie mehr tun.

Der Vorsteuerabzug bei jenen nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen erfordert daher eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Im Regelfall kommuniziert der Unternehmer hierzu mit seinem Finanzamt unterm Jahr, d. h. noch im Jahr der Anschaffung, durch Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, in der er dann durch sein Vorsteuerabzugsverhalten die Zuordnung artikuliert. Zieht er beispielsweise die volle Vorsteuer, kommt die Entscheidung (c) zum Ausdruck, den gemischt genutzten Gegenstand zu 100 % dem Unternehmen zuzuordnen.

Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert oder soll sie revidiert werden, so muss dies spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt erfolgen. Diese Frist wird durch Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen auch nicht verlängert. Das Fristende liegt also beim 31.07.2021 für Anschaffungen im Jahr 2020.

Insbesondere jene, die keine Voranmeldungen abgeben müssen oder jene, die ihre Entscheidung korrigieren wollen, sollten dieses Fristende unbedingt beachten.

Also der Praxistipp zum Schluss:

Wurden gemischt genutzte Gegenstände im Jahr 2020 erworben und ist noch keine Zuordnungsentscheidung erfolgt, sollte dem Finanzamt die Zuordnung mit einem formlosen Schreiben angezeigt werden, wenn absehbar ist, dass dem Finanzamt die Jahreserklärung 2020 nicht bis zum 31.07.2021 vorliegen wird.

Und was den Umfang Ihrer Zuordnungsentscheidung angeht, so ist im Regelfall die vollständige Zuordnung zu empfehlen. Das gilt insbesondere bei Immobilien.

Und übrigens beim Erhalt von vertretbaren Sachen oder Dienstleistungen existiert ein solches Wahlrecht nicht. Hier wird bei Bezug entsprechend der beabsichtigten Verwendung aufgeteilt.