Wiederkehr der Steuersätze von 19 und 7% zum 01.01.2021

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Mit unseren Corona Newslettern Nr. 35, 36, 39 und 40 haben wir ausführlich darüber informiert, welche Konsequenzen sich für Ihren unternehmerischen Alltag durch die temporäre Absenkung der Steuersätze ergeben. Bald geht nicht nur dieses sehr außerordentliche Jahr 2020 sondern auch die Übergangzeit für die abgesenkten Steuersätze zu Ende.

Mit Datum vom 04.11.2020 wurde ein weiteres BMF Schreiben veröffentlicht, das neben einigen Klarstellungen für den Zeitraum bis 31.12.2020, Informationen für die Anhebung der Steuersätze ab 01.01.2021 beinhaltet. Wir fügen dieses Schreiben dem Newsletter bei.

Die Wiedererhöhung der Umsatzsteuersätze erfordert nun wieder kurzfristigen Handlungsbedarf in den Unternehmen, im Vergleich zu der Situation vor Jahresmitte, mit umgekehrten Vorzeichen.

Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen und Handlungsempfehlungen zusammen:

1. Rückkehr zu den alten Steuersätzen

Es sind für Lieferungen, Sonstige Leistungen, innergemeinschaftliche Erwerbe die nach dem 31.12.2020 erbracht werden sowie in analogen Fällen, die zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft führen, die „alten“ Steuersätze wieder anzuwenden. Ebenso gelten die neuen „alten“ Steuersätze für die Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren ab 01.01.2021. Für ab 01.01.2021 ausgeführte Leistungen gelten somit (wieder): Regelsteuersatz 19%, ermäßigter Steuersatz 7%

2. Besonderheit Gastronomie

Vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 ist für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen. Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gelten somit folgende Steuersätze:

  • Zwischen dem 01.01.2021 und 30.06.2021 ausgeführte Leistungen (alle ohne Getränke): ermäßigter Steuersatz 7%
  • Ab dem 01.07.2021 ausgeführte Leistungen: Regelsteuersatz 19% (Verzehr vor Ort und Getränke), bei Speisen, die nicht vor Ort verzehrt werden, greift wieder der ermäßigte Steuersatz von 7%.

3. Auf welchen Zeitpunkt kommt es an?

Auch für die Rückkehr zu den alten Steuersätzen kommt es allein auf den Zeitpunkt der Ausführung der Leistung an. Das gilt auch bei Unternehmen, die der sog. Istversteuerung unterliegen. Eine Leistung kann nur dann mit den niederigeren Steuersätzen der 2. Jahreshälfte abgerechnet werden, wenn die Leistung noch in 2020 erbracht wird.

4. Was ist bei der Abrechnung von Teilleistungen zu beachten?

Werden statt einer Gesamtleistung einzelne Teilleistungen erbracht, kommt es für die Anwendung der „alten“ Steuersätze auf den o.g. Leistungszeitpunkt der jeweiligen Teilleistungen (z.B. Teilabnahme einer Werklieferung) und nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung an. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer an sich einheitlichen Leistung, für die das Entgelt vorher gesondert vereinbart und geschuldet wird (vor Erbringung der Gesamtleistung). Eine Teilleistung kann somit nur dann mit den niederigeren Steuersätzen abgerechnet werden, wenn die Teilleistung noch in 2020 erbracht wird.

5. Was ist bei Verrechnungen von Anzahlungen bei Leistungserbringung in 2021 zu beachten?

Die gesamte Leistung, wenn keine Teilleistungen im alten Jahr erbracht wurden, muss insgesamt mit 19%/7% abgerechnet werden. Anzahlungen sind mit dem zuvor tatsächlich angewandten Steuersatz und unter Ausweis des negativen Umsatzsteuerbetrags anzurechnen. Somit wird die gesamte Leistung im Ergebnis auf das Niveau von 19%/7% angehoben.

6. Dauerleistungen/insb. Mietverträge bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung

Bei Dauerleistungen, z.B. Miet-/Leasingverträge, gelten wieder 19%/7%, soweit sie nach dem 31.12.2020 erbracht werden. Es ist darauf zu achten, dass, soweit in den diesbezüglichen Verträgen Bruttoentgelte vereinbart wurden, diese für Leistungszeiträume ab Januar 2021 entsprechend an die geänderte Rechtslage angepasst werden. Kommen bei steuerpflichtiger Vermietung Dauerrechnungen zum Einsatz, so sind diese vor dem 01.01.2021 (wieder) zu berichtigen und auf den neuen Steuersatz umzustellen. Fungiert der Mietvertrag als Rechnung, so ist für den Zeitraum nach dem 31.12.2020 eine Anpassung analog der Dauerrechnung der betroffenen Vertragsteile vorzunehmen (Nettomiete, Nebenkostenabschlag, Umsatzsteuersatz, Umsatzsteuerbetrag, Bruttobetrag). Die Änderung kann unterbleiben, wenn zur Jahresmitte 2020 die Abänderung auf die niederigeren Steuersätze von vornherein nur mit einer Wirkung bis zum 31.12.2020 vereinbart wurde.

7. Nebenkostenabrechnung für 2020 bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung

Bei Nebenkostenabrechnungen, die das Kalenderjahr 2020 betreffen, kann der ermittelte Erstattungs- oder Nachzahlungsbetrag zeitanteilig, d.h. zur Hälfte mit 16% und zur Hälfte mit 19% abgerechnet werden. Andere sachgerechte Aufteilungsschlüssel sind grundsätzlich zulässig aber nicht zu empfehlen.
Abzurechnende Nebenkosten, die nach dem 31.12.2020 anfallen, sind mit 19% abzurechnen.

8. Wiederkehrende Leistungen, insb. jährliche Wartungsverträge

Diese Leistungen stellen keine Dauerleistungen dar. Es wird vielmehr auf den einzelnen Leistungserbringszeitpunkt abgestellt. Erfolgt die Wartungsleistung nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 sind 16% anzuwenden. Erfolgt die Leistung zuvor oder danach kommen 19% zur Anwendung.

9. Kassen- und ERP-Systeme

Sämtliche Kassen- und ERP-Systeme sind auf die wieder erhöhten Steuersätze anzupassen.

10. Buchhaltung

In der Buchhaltung werden wieder die „alten“ Konten für die angehobenen Steuersätze benötigt.

 

Wir hoffen, dass nun wieder, von der Gastronomie abgesehen, konstante Rahmenbedingungen gelten, so dass organisatorische Mehrarbeiten, wie wir sie in 2020 hinnehmen mussten, nicht mehr vonnöten sind.

Der Newsletter deckt nur Teile des Inhalts des Entwurfs des BMF-Schreibens ab. Gerne beraten wir Sie zu dem o.g. Thema auch ausführlich in einem Gespräch.