Aktivrente ab 2026: Steuerfrei hinzuverdienen im Ruhestand

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Ab dem 1. Januar 2026 tritt mit der sogenannten Aktivrente eine neue steuerliche Regelung in Kraft, die insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter interessant ist. Ziel des Gesetzgebers ist es, erfahrene Fachkräfte länger im Arbeitsmarkt zu halten – und das mit einem attraktiven steuerlichen Anreiz. Doch wer kann die Aktivrente nutzen, welche Einnahmen sind begünstigt und worauf ist in der Praxis zu achten? Wir geben einen Überblick.

WAS STECKT HINTER DER AKTIVRENTE?

Mit der Aktivrente dürfen Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (regelmäßig mit Vollendung des 67. Lebensjahres), freiwillig weiterarbeiten und dabei bis zu 2.000 EUR pro Monat bzw. 24.000 EUR pro Jahr steuerfrei hinzuverdienen.

Wichtig dabei:

  • Der Freibetrag gilt monatsbezogen.
  • Nicht genutzte Beträge können nicht auf andere Monate übertragen werden.
  • Die Steuerfreiheit greift ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt.

WER KANN VON DER AKTIVRENTE PROFITIEREN?

Die Aktivrente richtet sich ausschließlich an sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, und zwar unabhängig davon,

  • ob bereits eine Altersrente bezogen wird oder
  • ob der Rentenbeginn bewusst aufgeschoben wird.

Gerade für Arbeitgeber kann dies ein attraktives Instrument sein, um erfahrene Mitarbeitende über das reguläre Renteneintrittsalter hinaus weiter zu beschäftigen.

FÜR WEN GILT DIE AKTIVRENTE NICHT?

Nicht alle Personengruppen können den neuen Freibetrag nutzen. Ausgeschlossen sind insbesondere:

  • Selbstständige und Freiberufler
  • Gewerbetreibende
  • Land- und Forstwirte
  • Beamte
  • geringfügig Beschäftigte (Minijobs)

STEUERFREI – ABER NICHT BEITRAGSFREI

Der große Vorteil der Aktivrente liegt in der Steuerfreiheit des Hinzuverdienstes bis 2.000 EUR monatlich. Darüber hinausgehende Beträge sind regulär zu versteuern.

Zu beachten ist jedoch:

  • Die Einnahmen bleiben sozialversicherungspflichtig.
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiterhin an.
  • Arbeitnehmer können freiwillig weiter Rentenversicherungsbeiträge leisten.
  • Arbeitgeber zahlen weiterhin Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Ein weiterer Vorteil:
Die steuerfreien Einnahmen aus der Aktivrente unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt und erhöhen damit nicht den Steuersatz für andere Einkünfte.

WELCHE EINNAHMEN SIND BEGÜNSTIGT – UND WELCHE NICHT?

Begünstigt sind ausschließlich laufende und einmalige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.

Nicht unter die Aktivrente fallen unter anderem:

  • Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen,
  • Versorgungsbezüge wie Pensionen oder Ruhegelder,
  • Leistungen der betrieblichen Altersversorgung,
  • Abfindungen, Nachzahlungen oder sonstige Leistungen für Zeiträume, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente noch nicht vorlagen.

UMSETZUNG IN DER LOHNABRECHNUNG

Die Steuerfreiheit wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Auch bei einem Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI kann der Freibetrag genutzt werden – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer bestätigt, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.

Für Arbeitgeber ergeben sich hierbei zusätzliche Dokumentationspflichten, die sorgfältig zu beachten sind.

FAZIT: ATTRAKTIVE REGELUNG MIT BERATUNGSBEDARF

Die Aktivrente eröffnet neue Möglichkeiten für Arbeitnehmer im Rentenalter und deren Arbeitgeber. Gleichzeitig zeigt sich: Die Regelung ist detailreich und wirft in der Praxis zahlreiche Fragen auf – insbesondere zur optimalen Gestaltung, zur Lohnabrechnung und zu sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen.

Gerne beraten wir Sie individuell, ob und wie die Aktivrente in Ihrer konkreten Situation sinnvoll eingesetzt werden kann. Sprechen Sie uns jederzeit an.

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