Aktualisierung Antrag Herabsetzung Umsatzsteuer
Die mit der Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministers der Finanzen und für Heimat, Albert Füracker, eingeführte Rückzahlungsmöglichkeit der Umsatzsteuersondervorauszahlung ist dahingehend präzisiert worden, dass diese Maßnahme nur für Unternehmen vorgesehen ist, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind.
Bei der Beantragung der UStSVZ-Rückzahlung ist demnach glaubhaft zu machen, dass das antragstellende Unternehmen unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist und deshalb dieser liquiditätsstützenden Maßnahme bedarf. Die Glaubhaftmachung kann entsprechend der Branchenbetroffenheit gestuft werden, d. h. bei einem Messebauer genügt grundsätzlich lediglich die Angabe der Branche, während z.B. bei einem Apotheker nähere Ausführungen gemacht werden müssen.
Bei Anträgen, die bereits gestellt wurden, verlangen die Finanzämter in nicht offensichtlichen Fällen nachträglich eine entsprechende Glaubhaftmachung der Betroffenheit.
Sofern Sie bereits einen Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuersondervorauszahlung gestellt haben, empfehlen wir, die Anträge dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach den obigen Kriterien erfüllt waren und ggf. die Umsatzsteuersondervorauszahlung wieder anzumelden und an das Finanzamt abzuführen.
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