Aktualisierung Antrag Herabsetzung Umsatzsteuer

zurück
Informationen über die nachträgliche Anpassung bzw. Präzisierung der Pressemitteilung des Bayerischen Finanzministeriums

Die mit der Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministers der Finanzen und für Heimat, Albert Füracker, eingeführte Rückzahlungsmöglichkeit der Umsatzsteuersondervorauszahlung ist dahingehend präzisiert worden, dass diese Maßnahme nur für Unternehmen vorgesehen ist, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind.

Bei der Beantragung der UStSVZ-Rückzahlung ist demnach glaubhaft zu machen, dass das antragstellende Unternehmen unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist und deshalb dieser liquiditätsstützenden Maßnahme bedarf. Die Glaubhaftmachung kann entsprechend der Branchenbetroffenheit gestuft werden, d. h. bei einem Messebauer genügt grundsätzlich lediglich die Angabe der Branche, während z.B. bei einem Apotheker nähere Ausführungen gemacht werden müssen.

Bei Anträgen, die bereits gestellt wurden, verlangen die Finanzämter in nicht offensichtlichen Fällen nachträglich eine entsprechende Glaubhaftmachung der Betroffenheit.

Sofern Sie bereits einen Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuersondervorauszahlung gestellt haben, empfehlen wir, die Anträge dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach den obigen Kriterien erfüllt waren und ggf. die Umsatzsteuersondervorauszahlung wieder anzumelden und an das Finanzamt abzuführen.

Weitere Artikel

Reverse-Charge-Verfahren

Im Umsatzsteuerrecht sorgt seit seiner Einführung die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge) für große Verwirrung. Es ist schwer, den Überblick darüber zu behalten, welche Lieferungen und sonstigen Leistungen von der Regelung betroffen sind. Im deutschen Umsatzsteuerrecht in § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt, umfasst das Reverse-Charge-Verfahren inzwischen viele Tatbestände. Die Tendenz bei der Anzahl der Tatbestände war bereits in der Vergangenheit steigend. In Zukunft wird die Anzahl an Tatbeständen wahrscheinlich noch stärker anwachsen.

Corona Sonderzahlung und Änderungen Minijob und kurzfristige Beschäftigung

Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500€ im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei, 450-Euro-Grenze darf im Minijob überschritten werden, Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs

Strafrechtliche Risiken der Corona-Hilfen und Beweisvorsorge

Unternehmen erhalten wegen der Corona-Pandemie verschiedenste Unterstützung zur Liquiditätssicherung. Es gilt die Voraussetzungen genau zu beachten und keinesfalls einfach so eine der Hilfen zu beantragen, denn solches Verhalten kann verschiedenste Straftatbestände verwirklichen.

SWMP ist offizieller Circula Partner

Circula ist die intelligente App für Mitarbeiterauslagen wie z.B. Reisekosten, Spesenabrechnung und Verpflegungsmehraufwendungen. Perfekt eingebunden in die DATEV-Welt durch passende Cloud-Schnittstellen. Ein passendes Tool für KMU mit Außendienst. Nach unserer Teilnahme am Zertifizierungsprogramm für Steuerberater sind wir offizielle Partner Kanzlei von Circula.