Hygienekonzept, Bezugsquellen Mund-Nasen-Masken

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Änderungen und Checklisten zur Erstellung von Hygienekonzepte und regionale Bezugsquellen von Mund-Nasen-Masken

Aufgrund der geänderten 2. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 21. April 2020 möchten wir Sie heute über die Änderungen, Checklisten zur Erstellung von Hygienekonzepte und nochmals über regionale Bezugsquellen von Mund-Nasen-Masken informieren:

 

1. Änderung der 2. Bayerischen Infektionsschutz-maßnahmen-verordnung vom 21. April 2020

Hier wird geregelt, dass Personal und Kunden ab dem 7. Lebensjahr ab dem 27.04.2020 in Ladengeschäften sowie Teilnehmer am öffentlichen Personennahverkehr ab dem 7. Lebensjahr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben.

Von den Ladenbetreibern ist sicherzustellen, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann und das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt. Des Weiteren müssen die Ladenbetreiber ein Schutz- und Hygienekonzept sowie ein Parkplatzkonzept vorlegen.

 

2. Schutz- und Hygienekonzept sowie Parkplatzkonzept

In der Anlage erhalten Sie die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bereitgestellte Checkliste zur Erstellung eines solchen Konzepts. Des Weiteren in der Anlage ein FAQ-Katalog Corona-Krise und Wirtschaft vom 21.04.2020.

 

3. Bezugsquellen einer Mund-Nasen-Maske aus der Region

Alpinsportzentrale GbR Martin Schmid und Josef Weber
Vorderer Anger 239
86899 Landsberg am Lech

Tel.: +49 8191-42 89 27 4
Mobil: +49 157-56 62 48 99
Web: alpinsportzentrale.de
E-Mail: mail@alpinsportzentrale.de


Fa. Be Ve Log, Inh. Walter Schütze
Schwaigangerstrasse 32 e
82418 Murnau

Tel.: +49 8841-48 96 94
Fax.: +49 8841-48 96 92
E-Mail.: bevelog@aol.com


ERVY Sports Fashion GmbH

Vertrieb: Thomas Sing
Mobil: +49 172-81 97 19 3
E-Mail: info@protg.eu

 

Mey GmbH & Co. KG
Auf Steingen 6
72459 Albstadt

Tel.: +49 7431-70 60
Fax.: +49 7431-70 61 00
Web: www.mey.com
E-Mail.: info@mey.com

 

Eine Alltagsmaske oder einen Schal vor Mund und Nase zu tragen, schützt die Mitmenschen, sich mit dem neuartigen Coronavirus anzustecken. Ab 27. April 2020 ist dies verpflichtend:

  • für Personen ab dem siebten Lebensjahr,
  • beim Einkaufen,
  • bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen sowie
  • für das Personal von geöffneten Geschäften.

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