Entschädigung Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung über Arbeitgeber
Im Folgenden haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengestellt, vgl. auch BMAS – Coronavirus: Informationen zu Kurzarbeit und Sozialschutz.
1. Allgemein
Eltern müssen wegen Kita- und Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren, können ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen, sind in Kurzarbeit oder haben wegen ausbleibender Aufträge gravierende Einkommenseinbußen.
Für Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es einen Entschädigungsanspruch. In das Infektionsschutzgesetz ist auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie aufgenommen worden. Die neue Vorschrift des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz gewährt erwerbstätigen Sorgeberechtigten, die ihre Kinder infolge der behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kita oder Schule, selbst betreuen müssen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber. Dieser kann seinerseits bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen.
2. Voraussetzung
Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass Sorgeberechtigte einen Verdienstausfall erleiden, der allein auf dem Umstand beruht, dass sie infolge der Schließung der Kita oder Schule ihre betreuungsbedürftigen Kinder selbst betreuen und ihrer Erwerbstätigkeit deswegen nicht nachgehen können. Kinder sind dann betreuungsbedürftig, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt es keine Altersgrenze.
3. Höhe und Dauer der Entschädigung
Die Entschädigung beträgt 67% des entstandenen Verdienstausfalls des betroffenen Sorgeberechtigten, höchstens 2.016€ monatlich für einen vollen Monat.
Die Entschädigung wird für den Zeitraum des Verdienstausfalls, längstens für sechs Wochen gewährt. Die Gesetzesregelung über die Entschädigung gilt bis zum Jahresende 2020.
4. Häufige Fragen
Haben Pflegeeltern Anspruch auf Entschädigung?
Ja, wenn ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung statt dem Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.
Können geringfügig Beschäftigte eine Entschädigung erhalten?
Ja, es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen Arbeitnehmer.
Habe ich einen Anspruch auf Verdienstausfall während der Schulferien?
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit eine Schließung der Kita oder der Schule ohnehin während der durch Landesrecht festgelegten Schulferien erfolgen würde.
Bin ich während der Zeit, in der ich eine Entschädigung beziehe, in der Sozialversicherung versichert? Wer zahlt die Versicherungsbeiträge?
Der bestehende Versicherungsschutz der Personen, die eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1a IfSG erhalten, wird in der Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fortgeführt. Zunächst entrichtet grundsätzlich der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge auf einer Bemessungsgrundlage von 80% des Arbeitsentgelts.
Weitere Links:
Bayrisches Staatsministerium – Corona: Informationen zur Kindertagesbetreuung
https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6946/so-geht-es-an-den-schulen-in-bayern-weiter.html
5. Durchführung
Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber kann bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen. In Bayern sind das die Bezirksregierungen.
Es besteht für Arbeitgeber auch die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.
Der Entschädigungsanspruch tritt erst mit Wirkung zum 30.03.2020 in Kraft. Es gibt keinen rückwirkenden Entschädigungsanspruch für Zeiträume davor.
Sobald ein Antragsformular und nähere Hinweise zur Beantragung vorliegen, erfolgt eine Veröffentlichung.
6. Kontakt Zuständige Behörde in Schwaben
Ansprechpartner zum Thema Infektionsschutzgesetz und Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG in Schwaben ist die
Regierung von Schwaben
Telefon: 0821 327-2310 oder 0821 327-2428
E-Mail: Verdienstausfallantraege-corona@reg-schw.bayern.de
Regierung Schwaben – Coronaviurs