Absenkung der Umsatzsteuer zum 01.07.2020

Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020 beschlossen: Die Umsatzsteuer wird vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19% auf 16%, der reduzierte Steuersatz von 7% auf 5%.

Hierzu stimmt das Bundesministerium der Finanzen derzeit einen Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten. Der in der Anlage enthaltene Entwurf gibt den Stand vom 11. Juni 2020 wieder.

Die Absenkung der Umsatzsteuersätze erfordert einen kurzfristigen Handlungsbedarf in den Unternehmen, da Systeme und Prozesse angepasst werden müssen. Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen und Handlungsempfehlungen zusammen:

1. Welche Umsätze sind betroffen?

Die Änderungen gelten für Lieferungen, Sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe. Auch in Fällen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft sind bei Leistungen, die nach dem 30.06.2020 und bis zum 31.12.2020 erhalten werden, die geminderten Steuersätze anzuwenden. Ebenso gelten die neuen Steuersätze für die Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren in der zweiten Jahreshälfte.Die Steuersätze sind grundsätzlich wie folgt anzuwenden:

  • Bis zum 30.6.2020 ausgeführte Leistungen:
    Regelsteuersatz 19%, ermäßigter Steuersatz 7%
  • Zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen:
    Regelsteuersatz 16%, ermäßigter Steuersatz 5%
  • Ab 1.1.2021 ausgeführte Leistungen: (siehe aber Punkt 9 „Gastronomie“)
    Regelsteuersatz 19%, ermäßigter Steuersatz 7%

2. Auf welchen Zeitpunkt kommt es an?

Die neuen Umsatzsteuersätze von 16% und 5% sind auf Leistungen anzuwenden, die zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 bewirkt werden. Damit sind weder der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung noch der Tag der Rechnungstellung oder der Tag der Zahlung maßgeblich. Es kommt allein auf den Zeitpunkt der Ausführung der Leistung an.
Bei bewegten Lieferungen ist dies der Zeitpunkt des Lieferbeginns, bei bestimmten Werklieferungen ist dies die Fertigstellung u.U. zusätzlich der Abnahme, bei Sonstigen Leistungen die Vollendung. Bei Unternehmen, die der sog. Istversteuerung unterliegen, gelten die Ausführungen ebenfalls.

3. Was ist bei der Abrechnung von Teilleistungen zu beachten?

Werden statt einer Gesamtleistung einzelne Teilleistungen erbracht, kommt es für die Anwendung der geminderten Steuersätze auf den o.g. Leistungszeitpunkt der jeweiligen Teilleistungen (z.B. Teilabnahme einer Werklieferung) und nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung an. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer an sich einheitlichen Leistung, für die das Entgelt vorher gesondert vereinbart und geschuldet wird (vor Erbringung der Gesamtleistung).

4. Was gilt es bei Anzahlungen zu beachten?

Bei Anzahlungen, die vor dem 1.7.2020 für Leistungen im Übergangszeitraum vereinnahmt werden, ist auf diese grundsätzlich der bisherige Steuersatz anzuwenden. Wird die Leistung dann zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 erbracht, unterfällt das gesamte Entgelt jedoch dem verminderten Steuersatz, was auf der Schlussrechnung entsprechend berücksichtigt werden muss.

5. Dauerleistungen/insb. Mietverträge

Bei Dauerleistungen, z.B. Miet-, Leasing- oder Wartungsverträgen, gelten die geminderten Steuersätze, soweit sie nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2020 erbracht werden. Es ist darauf zu achten, dass, soweit in den diesbezüglichen Verträgen Bruttoentgelte vereinbart wurden, diese für Leistungszeiträume ab Juli 2020 entsprechend an die geänderte Rechtslage angepasst und die Preise für die Leistungen ggf. neu kalkuliert werden müssen, vorausgesetzt, der Vorteil der Steuersatzsenkung soll an den Kunden weitergegeben werden.Kommen bei steuerpflichtiger Vermietung Dauerrechnungen zum Einsatz, so sind diese vor dem 01.07.2020 zu berichtigen und auf den neuen Steuersatz umzustellen. Gleiches gilt dann auch zum 01.01.2021 in umgekehrter Richtung.
Fungiert der Mietvertrag als Rechnung, so ist für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 eine Anpassung analog der Dauerrechnung der betroffenen Vertragsteile vorzunehmen (Nettomiete, Nebenkostenabschlag, Umsatzsteuer-Satz, Umsatzsteuer-Betrag, Bruttobetrag). Die Änderung sollte bis zum 31.12.2020 befristet werden. Alle anderen Vertragsbestandteile bleiben unverändert.

6. Kassen- und ERP-Systeme

Sämtliche Kassen- und ERP-Systeme sind auf die abgesenkten Steuersätze anzupassen.

7. Buchhaltung

In der Buchhaltung werden neue Konten für die angepassten Steuersätze benötigt.

8. Rechnungseingangsprüfung

Im Rahmen der Rechnungseingangsprüfung ist darauf zu achten, dass für Eingangsleistungen im Zeitraum zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020 der abgesenkte Steuersatz ausgewiesen wird. Bei Anwendung des alten Steuersatzes liegt in Höhe der Differenz ein zu hoher Steuerausweis vor, der nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

9. Besonderheit Gastronomie

Am 5.6.2020 hat der Bundesrat dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 ist für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen. Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gelten somit folgende Steuersätze:

  • Bis zum 30.6.2020 ausgeführte Leistungen:
    Regelsteuersatz 19%
  • Zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen:
    ermäßigter Steuersatz 5%
  • Zwischen 1.1.2021 und 30.06.2021 ausgeführte Leistungen:
    ermäßigter Steuersatz 7%
  • Ab 1.7.2021 ausgeführte Leistungen:
    Regelsteuersatz 19%

Die in der Nacht auf den 01.07.2020 erbrachten Leistungen unterliegen vereinfachend bereist den geminderten Steuersätzen.

 

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Der Newsletter deckt nur Teile des Inhalts des Entwurfs des BMF-Schreibens ab. Gerne beraten wir Sie zu dem o.g. Thema auch ausführlich in einem Gespräch.