Erholungsbeihilfen – Mitarbeiterzuwendungen

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Der Jahresendspurt hat begonnen, nur noch ein Monat bis zum Jahreswechsel. Doch nach einem ohnehin schon strapaziösen und herausfordernden Jahr bringt die eigentlich fröhliche und wohltuende Weihnachtszeit oft nur eingeschränkt die erhoffte Entspannung: Pandemiebedingt entfallen zahllose Feiern, Treffen, Märkte – ein angemessener Jahresabschluss scheint schwer umsetzbar. Daher stellen sich viele Unternehmen die Frage, wie sie ihren Mitarbeitern auf anderem Wege etwas Gutes tun und damit für den Einsatz in diesem Jahr danken können.

Mitarbeitern zu Weihnachten Gutes tun – das geht mit Erholungsbeihilfen!

 

SIND SACHZUWENDUNGEN MÖGLICH?

Prinzipiell: Ja. Allerdings gibt es hierzu diverse gesetzliche Einschränkungen, angefangen bei der Freigrenze für Steuerfreiheit in Höhe von 44 Euro monatlich. Diese wird zwar zum neuen Jahr auf 50 Euro angehoben, jedoch sind damit auch eine weitere Verschärfung der zugehörigen Regelungen sowie neue Zweifelsfragen verbunden. Folglich sehen einige Unternehmen Sachzuwendungen nicht als die optimale Lösung an bzw. verzichten darauf.

 

WELCHE ANDEREN MÖGLICHKEITEN GIBT ES?

Eine weitere Möglichkeit existiert in Form von Erholungsbeihilfen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um Zuschüsse des Arbeitgebers in Form von Bar- oder Sachbezügen zu den Erholungskosten eines Arbeitnehmers.

 

WIE WIRD BESTEUERT?

Es wird zwischen konkreter und allgemeiner Erholung unterschieden:
Muss sich der Arbeitnehmer einer Kur (Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit) oder einer Maßnahme zur Abwendung drohender oder bereits eingetretener Gesundheitsschäden bei typischen Berufskrankheitenunterziehen, sind Erholungsbeihilfen regelmäßig bis 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. (Dieser Sonderfall (akuter bzw. konkreter gesundheitlicher Zusammenhang) ist selbstverständlich nicht wünschenswert und keineswegs als Form zusätzlichen weihnachtlichen Dankes zu verstehen.)

Geht es hingegen um die allgemeine Erholung (Urlaube (auch zu Hause!), Aufenthalte, Reisen), ist die Erholungsbeihilfe steuerpflichtiger Arbeitslohn. Er kann allerdings mit einem festen Steuersatz von 25 Prozent pauschaliert werden. Einzige Voraussetzung ist, dass die Beihilfen in einem Kalenderjahr insgesamt die Grenzen von 156 Euro (für den einzelnen Arbeitnehmer), 104 Euro (für dessen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner) und 52 Euro (für jedes Kind) jeweils nicht übersteigen. Ein Nachweis bzw. Beleg über die Verwendung der Erholungsbeihilfe ist dem Arbeitgeber vorzulegen.

Wichtig: Liegen Sie doch über den genannten Werten, entfällt die Pauschalierung für den entsprechenden Betrag komplett, da es sich um Freigrenzen handelt!

 

WAS AUSSERDEM ZU BEACHTEN IST:

Die Pauschalierungsgrenzen gelten je Kalenderjahr (nicht je Erholungsmaßnahme) und je Arbeitnehmer. Letzteres gilt explizit auch dann, wenn der Arbeitgeber derselbe ist.

Beispiel: Zwei Ehegatten sind beim selben Arbeitgeber angestellt und haben zusammen ein Kind. Beidenkann jeweils eine mit 25 Prozent pauschal versteuerte Erholungsbeihilfe in Höhe von 312 Euro (156 Euro + 104 Euro + 52 Euro) gewährt werden.

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Wanderer genießt die Erholung auf einer Bank. Bildunterschrift: Wanderer genießt die Erholung auf einer Bank. 📷 SWMP