Arbeitsrechtliche Fragen zum Thema Kurzarbeit

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Aktuelle Fragen und Antworten zum Thema Arbeitsrecht in Verbindung mit Kurzarbeit, dazu aus unserer Sicht relevanten Hinweise.

Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit finden Sie arbeitsrechtliche Informationen mit einer Vielzahl von für Sie relevanten Fragen und Antworten.

In der Anlage erhalten Sie aktuelle Fragen und Antworten zum Thema Arbeitsrecht in Verbindung mit Kurzarbeit, dazu folgende aus unserer Sicht relevanten Hinweise:

  • Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. Das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt der Arbeitgeber weiterhin, deshalb bedarf die Einführung von Kurzarbeit auch rechtlicher Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern.
  • Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich gewährt werden, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung oder zwischen Arbeitgeber und den betroffenen Beschäftigten eine arbeitsrechtliche Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb vereinbart wurde und damit ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall einhergeht.
  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben alle ungekündigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch die Kurzarbeit einen Gehaltsausfall von über 10% haben und weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind.
  • Die Arbeitszeit muss nicht für alle Beschäftigten gleichermaßen reduziert werden. Wichtig ist, dass für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Reduzierung der Arbeitszeit mit Entgeltreduzierung, also die Kurzarbeit, auf der Grundlage von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglicher Regelungen wirksam vereinbart wird.
  • Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb eingeführt und angezeigt werden. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt sein.
  • Kurzarbeitergeld kann nur für sozialversicherungspflichtig angemeldete Mitarbeiter gestellt werden. 450-Euro-Kräfte können kein Kurzarbeitergeld erhalten, zählen jedoch zur Gesamtbeschäftigtenzahl des Betriebs.
  • Eine Anzeige bei einem Betriebsausfall muss für den laufenden Monat z.B. März 2020, bis spätestens 31.03.2020 bei uns eingegangen sein.

Aus unserem Anwalts-Netzwerk haben wir zwei komprimierte Vorlagen erhalten, die zumindest schon mal einen Aufhebungsvertrag bzw. eine Änderung eines Arbeitsverhältnisses (AZ-Reduzierung oder komplettes Ruhen) vorzeichnen.

Wir geben mit diesem Newsletter nur einen Hinweis, übernehmen keine Rechtsberatung, wenden Sie sich bei arbeitsrechtlichen Fragen bitte an Ihren Rechtsanwalt.

Wir unterstützen Sie bei der Anzeige der Kurzarbeit und Abrechnung des Kurzarbeitergelds.

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