Corona-Soforthilfe, Definition Liquiditätsengpass

zurück
Nachdem sich die Fördervoraussetzungen laufend ändern, anbei ein aktueller Stand (06.04.2020), der nach heutiger Rücksprache mit der Regierung von Schwaben bestätigt wurde.

Im neuen elektronischen Antrag ist der Gesamtbetrag des seit dem 11. März 2020 entstandenen Liquiditätsengpasses anzugeben.

Dabei wird der Liquiditätsengpass wie folgt definiert:
Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.

Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.

Vgl. dazu auch Wirtschaftsministerium Bayern – Soforthilfe Corona

 

Insofern müssen sämtliche folgende Voraussetzungen zur Beantragung erfüllt sein:

  1. Reduzierung der fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb aufgrund der Corona-Pandemie
  2. Einnahmen decken die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden Sach- und Finanzaufwand der nächsten 3 Monate nicht
  3. Antragsteller befand sich zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten

 

Insofern empfehlen wir Ihnen, einen Liquiditätsstatus zum 10. März 2020 verbunden mit einer Liquiditätsplanung bis mindestens Juni 2020 zu erstellen, mit dem Sie dokumentieren können, dass der Liquiditätsengpass coronabedingt ist und sich Ihre Liquidität seit dem 11.03.2020 reduziert und demzufolge nicht ausreicht, die fortlaufenden Verbindlichkeiten aus dem Sach- und Finanzaufwand zu bedienen.

In der Anlage erhalten Sie dazu unser Tool, mit dem Sie die Berechnung anstellen können.

An dieser Stelle verweisen wir nochmals ausdrücklich auf unseren Newsletter „Strafrechtliche Risiken der Corona-Hilfen und Beweisvorsorge“ vom 03.04.2020.

Weitere Artikel

Dracoon

Die browserbasierte Filesharing-Plattform Dracoon – unsere Cloud für die Mandantenkollaboration und den virtuellen Datenaustausch.

Nachweisgesetz – arbeitsrechtliche Änderungen ab 1. August 2022

Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie auf ein Thema, das nicht steuerlicher, sondern arbeitsrechtlicher Natur ist, das geänderte Nachweisgesetz (NachwG), aufmerksam machen. Da die Umsetzungsfrist der Europäischen Union (EU) für die neuen Regeln am 31. Juli 2022 abläuft, treten die Neuregelungen recht kurzfristig schon zum 1. August 2022 in Kraft.

Ausbildung als Steuerfachangestellter – Azubi-Movie

Azubi bei SWMP – darüber berichtete Simon in der Azubi-Movie – Herbstausgabe für die Region Augsburg vom 23.09.2021. Unsere Personalreferentin Carolin ergänzt das Interview mit einigen weiteren Informationen. Die Ausbildung zum Steuerfachangestellten ist nicht langweilig und trocken. Die Anforderungen sind hoch und die technischen Möglichkeiten vielfältig. Als digitale Kanzlei gehen wir den Weg der Cloud-Lösungen mit unserem Team und unseren Mandanten. Klingt spannend …

Strafrechtliche Risiken der Corona-Hilfen und Beweisvorsorge

Unternehmen erhalten wegen der Corona-Pandemie verschiedenste Unterstützung zur Liquiditätssicherung. Es gilt die Voraussetzungen genau zu beachten und keinesfalls einfach so eine der Hilfen zu beantragen, denn solches Verhalten kann verschiedenste Straftatbestände verwirklichen.