Elektromobilität

zurück
Durch die Förderung der Elektromobilität Steuervorteile geschickt nutzen und dabei mit aufschlussreichen Benefits Mitarbeiter überzeugen und vom Imagegewinn profitieren.
Merkblatt des Monats

Vorteile geschickt nutzen

Die, durch die Bundesregierung geförderte, Elektromoblität bietet Unternehmen und Privatpersonen viele Vorteile. Neben der Förderung zur Anschaffung eines elektronischen Fahrzeuges werden auch einige Incentives im Zusammenhang mit einem privaten E-Auto und Hybrid-Fahrzeugs begünstigt. Der Anreiz zur Anschaffung eines Elektrofahrzeuges steigt somit auch im privaten Sektor und damit die Durchdringung der Elektromobilität in unserer Gesellschafft.

Ein kritischer Punkt dabei ist die flächendeckende Bereitstellung von Ladesäulen. Für Unternehmer ergeben sich interessante Möglichkeiten hinsichtlich der steuerlichen Ausgestaltung, verbunden mit Chancen zum Imagegewinn.

 

STEUERLICHE VORTEILE DURCH DIE FÖRDERUNG DER ELEKTROMOBILITÄT

Die Förderung der Elektromobilität macht es steuerlich interessant auf firmeneigenen Park- und/oder Tiefgaragenplätzen den Mitarbeitern eine Lademöglichkeit für private E-Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Die Ladung eines E-Autos dauert in der Regel genauso lange wie ein Arbeitstag, ca. acht Stunden. Was liegt näher in Zeiten von Fachkräftemangel und Bewerbernotstand sich diesen Benefit zu Nutze zu machen?

Folgende steuerlich relevanten Punkte sollten dabei beachten werden.

 

LOHNSTEUER- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE AUSWIRKUNG

So lange die Mitarbeiter ihre privaten Fahrzeuge, an firmeneigenen Ladestation aufladen und dies zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geschieht, ist die Stromlieferung für den Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) steuer- und sozialversicherungsfrei. Für das Laden eines E-Autos fallen keine Steuern an.

Benzin- oder Dieselgutscheine die eventuell an Mitarbeiter ausgegeben werden, gelten hingegen als geldwerter Vorteil und schlagen dementsprechend zu Buche.

 

STROMSTEUER

Gestatten Firmen ihren Mitarbeitern das Laden an firmeneigenen Ladstationen, dann gibt das Unternehmen den Strom an Dritte ab und tritt somit als Versorger auf (§ 2 Nr. 1. Strom StG), der umfassende Anmelde- und Dokumentationspflichten erfüllen muss. Aufgrund einer Ausnahmeregelung (des § 1a Aba. 2 Nr. 2 Strom StV) gilt die Firma nicht als Versorger, wenn diese den Strom ausschließlich für die Elektromobilität bereitstellt. In diesem Fall bleiben dem Unternehmer die Anmelde- und Dokumentationspflichten erspart – was die Möglichkeit deutlich attraktiver macht.

 

UMSTATZSTEUER

Im Umsatzsteuerrecht gibt es keine Ausnahmeregelungen für das Laden privater Elektro- und Hybride-Mobile – hier die Mindestbemessungsgrundlage angesetzt.

 

MITARBEITERBINDUNG UND IMAGEGEWINN

Unternehmern in allen Branchen ist der Fachkräftemangel als kritischer Faktor allgegenwärtig. Betroffene wissen, dass es enorm wichtig ist sich gegenüber dem Wettbewerber abzuheben und mit Maßnahmen und Privilegien zu überzeugen. Kostenlose Ladung als Benefit – das steht für sich und ist zudem ungewöhnlich und aufschlussreich. Interessenten wird signalisiert, dass Fürsorge und Zukunftsorientierung im Unternehmen wichtige Aspekte sind. Gleichzeitig demonstriert es wie die Unternehmenshaltung zu Umweltschutz und Verantwortung sind. Marketingrelevant propagiert, profitieren Unternehmen langfristig vom Imagegewinn.

Fachkräfte schauen ganz genau hin und wählen auch anhand Ihrer eigenen Werte und Überzeugung das zu Ihnen passende Unternehmen.

 

WEITERE MÖGLICHKEITEN FÜR DIE NUTZUNG – WEITERE VORTEILE:

Die Abgabe von Incentivs, für die Ladung von E-Fahrzeugen, können ebenfalls interessante steuerliche Aspekte beinhalten.

Weitere Artikel

Transparenzregister und Geldwäscheprävention

KNOW YOUR CUSTOMER! So lautet das Kernprinzip der Geldwäscheprävention und der zugehörigen Sorgfaltspflichten. Jede Gesellschaft, die im Handelsregister eingetragen ist, muss sich im Laufe des Jahres ins Transparenzregister eintragen lassen – ansonsten droht ein beachtliches Bußgeld in Höhe von 100000 € bis 150000 €.

Aktualisierung Antrag Herabsetzung Umsatzsteuer

Informationen über die nachträgliche Anpassung bzw. Präzisierung der Pressemitteilung des Bayerischen Finanzministeriums

Jahresrückblick 2021

Das waren die Top-Themen in der Kanzlei im letzten Jahr.

elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Zum 01.01.2023 hat sich das System zur Berücksichtigung von Arbeitsunfähigkeiten der Mitarbeiter geändert. Bereits seit 01.01.2022 übermitteln Ärzte Arbeitsunfähigkeitsdaten für ihre gesetzlich versicherten Patienten elektronisch an die Krankenkassen. Nicht beteiligt sind derzeit u.a. Privatärzte sowie Ärzte im Ausland. Im Jahr 2022 gab es parallel auch noch die Papier-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber. Dieses zweigleisige System endete zum 31.12.2022. Seit Beginn dieses Jahres müssen Arbeitnehmer im Krankheitsfall von ihrem Arzt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Zettel“) für den Arbeitgeber mehr erhalten. Der Arbeitgeber muss sich diese Daten viel mehr elektronisch von der Krankenkasse des Arbeitnehmers abrufen.