Elektromobilität

zurück
Durch die Förderung der Elektromobilität Steuervorteile geschickt nutzen und dabei mit aufschlussreichen Benefits Mitarbeiter überzeugen und vom Imagegewinn profitieren.
Merkblatt des Monats

Vorteile geschickt nutzen

Die, durch die Bundesregierung geförderte, Elektromoblität bietet Unternehmen und Privatpersonen viele Vorteile. Neben der Förderung zur Anschaffung eines elektronischen Fahrzeuges werden auch einige Incentives im Zusammenhang mit einem privaten E-Auto und Hybrid-Fahrzeugs begünstigt. Der Anreiz zur Anschaffung eines Elektrofahrzeuges steigt somit auch im privaten Sektor und damit die Durchdringung der Elektromobilität in unserer Gesellschafft.

Ein kritischer Punkt dabei ist die flächendeckende Bereitstellung von Ladesäulen. Für Unternehmer ergeben sich interessante Möglichkeiten hinsichtlich der steuerlichen Ausgestaltung, verbunden mit Chancen zum Imagegewinn.

 

STEUERLICHE VORTEILE DURCH DIE FÖRDERUNG DER ELEKTROMOBILITÄT

Die Förderung der Elektromobilität macht es steuerlich interessant auf firmeneigenen Park- und/oder Tiefgaragenplätzen den Mitarbeitern eine Lademöglichkeit für private E-Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Die Ladung eines E-Autos dauert in der Regel genauso lange wie ein Arbeitstag, ca. acht Stunden. Was liegt näher in Zeiten von Fachkräftemangel und Bewerbernotstand sich diesen Benefit zu Nutze zu machen?

Folgende steuerlich relevanten Punkte sollten dabei beachten werden.

 

LOHNSTEUER- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE AUSWIRKUNG

So lange die Mitarbeiter ihre privaten Fahrzeuge, an firmeneigenen Ladestation aufladen und dies zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geschieht, ist die Stromlieferung für den Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) steuer- und sozialversicherungsfrei. Für das Laden eines E-Autos fallen keine Steuern an.

Benzin- oder Dieselgutscheine die eventuell an Mitarbeiter ausgegeben werden, gelten hingegen als geldwerter Vorteil und schlagen dementsprechend zu Buche.

 

STROMSTEUER

Gestatten Firmen ihren Mitarbeitern das Laden an firmeneigenen Ladstationen, dann gibt das Unternehmen den Strom an Dritte ab und tritt somit als Versorger auf (§ 2 Nr. 1. Strom StG), der umfassende Anmelde- und Dokumentationspflichten erfüllen muss. Aufgrund einer Ausnahmeregelung (des § 1a Aba. 2 Nr. 2 Strom StV) gilt die Firma nicht als Versorger, wenn diese den Strom ausschließlich für die Elektromobilität bereitstellt. In diesem Fall bleiben dem Unternehmer die Anmelde- und Dokumentationspflichten erspart – was die Möglichkeit deutlich attraktiver macht.

 

UMSTATZSTEUER

Im Umsatzsteuerrecht gibt es keine Ausnahmeregelungen für das Laden privater Elektro- und Hybride-Mobile – hier die Mindestbemessungsgrundlage angesetzt.

 

MITARBEITERBINDUNG UND IMAGEGEWINN

Unternehmern in allen Branchen ist der Fachkräftemangel als kritischer Faktor allgegenwärtig. Betroffene wissen, dass es enorm wichtig ist sich gegenüber dem Wettbewerber abzuheben und mit Maßnahmen und Privilegien zu überzeugen. Kostenlose Ladung als Benefit – das steht für sich und ist zudem ungewöhnlich und aufschlussreich. Interessenten wird signalisiert, dass Fürsorge und Zukunftsorientierung im Unternehmen wichtige Aspekte sind. Gleichzeitig demonstriert es wie die Unternehmenshaltung zu Umweltschutz und Verantwortung sind. Marketingrelevant propagiert, profitieren Unternehmen langfristig vom Imagegewinn.

Fachkräfte schauen ganz genau hin und wählen auch anhand Ihrer eigenen Werte und Überzeugung das zu Ihnen passende Unternehmen.

 

WEITERE MÖGLICHKEITEN FÜR DIE NUTZUNG – WEITERE VORTEILE:

Die Abgabe von Incentivs, für die Ladung von E-Fahrzeugen, können ebenfalls interessante steuerliche Aspekte beinhalten.

Weitere Artikel

LfA Schnellkredit für Kleinst­unternehmen und Antrag auf Herabsetzung der Steuer­vorauszahlungen 2019

Informationen über den neu eingeführten Schnellkredit der LfA Förderbank Bayern sowie die Möglichkeit eines Antrags auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld

Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass die Betriebe ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.

Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe wird deutlich ausgeweitet und bis Ende Juni 2021 verlängert. Sie sieht Verbesserungen für Unternehmen, Soloselbständige und die besonders hart betroffene Kultur-, Veranstaltungs- und Reisebranche vor. Außerdem wird die außerordentliche Wirtschaftshilfe verlängert – aus der Novemberhilfe wird die Dezemberhilfe.

Neue Fördermöglichkeit im Rahmen der Härtefallregelung

Richtlinien für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe für Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe, die keine Antragsberechtigung in den bisherigen Corona-Hilfsprogrammen haben, aber in den Fördermonaten einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % verzeichnen mussten.