Erbschaftsteuer und Steuerbefreiungen

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Das ErbStG sieht bestimmte Befreiungen vor. Hierzu zählt unter anderem Folgendes

FAMILIENHEIM

Erwerb von Todes wegen

Für den Erwerb eines Familienheims von Todes wegen gilt eine Steuerbefreiung. Begünstigter Personenkreis sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder. Voraussetzung ist, dass:

  • der Erblasser das Familienheim bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und
  • der Erbe das Familienheim unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
  • Beim Erwerb durch die Kinder des Erblassers darf

Ein steuerfreier Erwerb eines Familienheims liegt nach Rechtsprechung allerdings nur dann vor, wenn zusätzlich der überlebende Ehegatte durch den Erbfall end- gültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum am begünstigten Familienheim des verstorbenen Ehegatten erwirbt.

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