Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld

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Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass die Betriebe ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.

Der Bundestag beschloss am Freitag, 13.03.2020 im Eilverfahren einstimmig ein Gesetz für erleichtertes Kurzarbeitergeld.

  • Betriebe sollen Kurzarbeitergeld schon nutzen können, wenn nur 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind statt wie bisher ein Drittel.
  • Es kann auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden teilweise oder vollständig verzichtet werden.
  • Die Sozialbeiträge sollen ihnen zudem voll von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet werden.
  • Auch für Leiharbeiter soll Kurzarbeitergeld gezahlt werden können.
  • Die BA übernimmt bei dieser Leistung 60% des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67%.

Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor unter Angabe der eigenen Kundennummer (bitte vorab telefonisch abfragen) bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Als vermeidbar gilt z.B. ein Arbeitsausfall, der

  • überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
  • durch bezahlten Erholungsurlaub verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen oder
  • durch Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen vermieden werden kann.

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60% der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.

Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der
Homepage der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht.

Übersicht Kurzarbeitergeldformen (Bundesagentur für Arbeit)

 

Gehen Sie zunächst bitte wie folgt vor:

  1. Anruf Agentur für Arbeit als Arbeitgeber, Tel. 0800 4555 520 und Abfrage bzw. Beantragung der eigenen Kundennummer
  2. Anzeige Kurzarbeit gem. beiliegendem Formular, eigenhändige Unterschrift, postalischer Versand.
    Wir sind Ihnen bei der Erstellung der Anzeige gerne behilflich, es ist von Ihnen im Vorfeld zu klären, welche Art des Ausfalls Sie haben (Voll-/Teilausfall) und wie lange voraussichtlich Kurzarbeit angeordnet wird.
  3. Nach Erhalt des Bescheids erhalten Sie auch eine Kurzarbeitsnummer, diese benötigen Sie bzw. wir, um das Kurzarbeitergeld im Rahmen der Lohnabrechnung zu beantragen.

 

Kontaktieren Sie uns zu den Themen bitte bei Bedarf, wir werden Sie bei Ihren Fragen bestmöglich unterstützen.