Voraussetzungen Corona Soforthilfe, Liquiditätsengpass sowie Corona Überbrückungshilfe Bund

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Nachdem die Antragsfrist für die Corona-Soforthilfe abgelaufen ist und die meisten Anträge bearbeitet sein dürften, möchten wir Sie über die aktuellen Entwicklungen der Fördervoraussetzungen und Definition des Liquiditätsengpasses informieren.

1. FAQ Corona-Soforthilfe, Liquiditätsengpass

Welche weiteren Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ich einen Antrag stellen kann?

Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Personalaufwendungen können nicht berücksichtigt werden.

Was ist ein Liquiditätsengpass im Sinne des Soforthilfe-Programms?

Ein Liquiditätsengpass besteht, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird angenommen, dass eine existenzgefährdende Wirtschaftslage besteht.

Welche Kosten werden abgedeckt?
Die Soforthilfen leisten einen Beitrag zu den laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen (u. a. gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und -ausstattung sowie Finanzierungskosten oder Leasingaufwendungen für unternehmerisch genutzte Pkw, Maschinen etc.). Personalkosten sind nicht abgedeckt.

Werden auch Personalkosten abgedeckt?

Nein, da weder Sach- noch Finanzaufwand. Der gesamte Personalaufwand (Gehälter, Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge etc.) ist nicht umfasst. Sofern das Personal nicht beschäftigt werden kann, muss – sofern möglich – Kurzarbeit angemeldet werden.

Dürfen Privatentnahmen (in angemessenem Umfang) mit in den Liquiditätsengpass eingerechnet werden?
Nein, Privatentnahmen sind als Lebenshaltungskosten weder Sach- noch Finanzaufwand.

Muss ich zuerst meine privaten oder betrieblichen Rücklagen aufbrauchen?
Nein, private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.

Wann befinde ich mich in einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage?

Wenn ein Liquiditätsengpass besteht wird angenommen, dass eine existenzgefährdende Wirtschaftslage vorliegt.

Muss der Liquiditätsengpass konkret beziffert werden?

Ja, die Liquiditätslücke bzw. der Liquiditätsengpass ist konkret zu beziffern. Angaben wie „noch nicht absehbar“ und „ca.“ oder mit viel Spielraum (z. B. „5.000 – 10.000€“) sind nicht ausreichend. Bei der Festlegung wird der Zeitraum der drei auf die Antragstellung folgenden Monate zugrunde gelegt. Liquiditätsengpass entspricht nicht einem Umsatz- oder Gewinnrückgang, entgangene Provision oder entgangener Umsatz reicht nicht.

Wird geprüft, ob dem Antragsteller die Hilfe auch wirklich zugestanden hat und wenn nein, muss die Hilfe dann ggf. zurückgezahlt werden?

Der Antragsteller versichert bei der Antragstellung, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat. Falsche Angaben, die zu einer unberechtigten Inanspruchnahme der Leistung führen, können den Straftatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen. Die Leistung muss dann nicht nur zurückgezahlt werden, es kann auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen. Bei falschen Angaben kann es gegebenenfalls auch zu weiteren rechtlichen Konsequenzen kommen. Der Antragsteller ist gehalten, die Auszahlung der Soforthilfe in seiner Steuererklärung für 2020 aufzunehmen. Das Finanzamt hat die Möglichkeit, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein zu überprüfen.

 

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss gegeben sein und alle insoweit hilfreichen Unterlagen und Informationen müssen zum Zwecke der Beweisvorsorge mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Werden die Voraussetzungen vorschnell angenommen, bewusst unzutreffende Angaben gemacht oder hat der Antragsteller nicht ausreichende Beweisvorsorge bzgl. des Vorliegens der Voraussetzungen betrieben, läuft er Gefahr wegen Betruges iSd. § 263 StGB oder wegen Subventionsbetruges iSd. § 264 StGB strafrechtlich verfolgt zu werden.

Wir bitten Sie, Ihre Anträge auf Erfüllung der Fördervoraussetzungen, insbesondere beim Thema Personalkosten, zu prüfen und bei Nichterfüllung die Soforthilfe zurückzuzahlen. Halten Sie bei Zweifeln gerne auch Rücksprache mit uns.

 

2. Corona Überbrückungshilfe Bund

Derzeit gibt es Überlegungen auf Bundesebene für ein Anschlussprogramm der zum 31. Mai 2020 auslaufenden Soforthilfen. Kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern aus Branchen, die durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, sollen für die Monate Juni bis Dezember 2020 Überbrückungshilfen beantragen können. Derzeit ist noch nicht klar, wann der Programmstart erfolgen wird.

 

Gerne beraten wir Sie zu den Themen Kurzarbeit, Finanzierungshilfen, Liquiditätsplanung und Steuerstundungen sowie -herabsetzungen.

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