Schnellkredit, aktuelle Infos zum KUG und Erleichterungen Arbeitszeitgesetz

zurück
KfW-Schnellkredit mit 100% Haftungsfreistellung für den Mittelstand, FAQ-Katalog rund um das Kurzarbeitergeld der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit, Erleichterungen im Arbeitszeitgesetz geplant

1. KfW-Schnellkredit mit 100% Haftungsfreistellung für den Mittelstand

Die Bundesregierung hat einen weiteren Schnellkredit beschlossen. Dieser steht Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern zur Verfügung. Er kann bis zu 800.000€ betragen, eine Laufzeit von 10 Jahren bei 3% Zinssatz haben und ist zu 100% durch eine Haftungsfreistellung der KfW abgesichert. Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW.

Vgl. dazu KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können mittelständische Unternehmen bald den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu 100% abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
  • für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
  • 100% Risikoübernahme durch die KfW
  • keine Risikoprüfung durch Ihre Bank
  • Max. Kreditbetrag: bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019
    Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000€
    Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000€
  • Zinssatz von aktuell 3,00% p.a.
  • 10 Jahre Laufzeit
  • Voraussetzung: Sie haben zuletzt einen Gewinn erwirtschaftet – entweder 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre.

 

2. Aktuelle Infos der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld

Die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit hat eine Übersicht zum Kurzarbeitergeld sowie einen FAQ-Katalog rund ums Kurzarbeitergeld veröffentlicht. Darin finden sich auch Informationen zu verschiedenen Sonderkonstellationen, wie z.B. Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers oder Kurzarbeitergeld und Schichtzuschläge.
Vgl. dazu die beigefügten Unterlagen.

 

3. Erleichterungen im Arbeitszeitgesetz in Kraft

Die aktuelle Pandemielage erfordert besondere Maßnahmen auch im Bereich der Versorgung der Bevölkerung mit Verbrauchsgütern des täglichen Lebens und existenziellen Dienstleistungen zu jeder Zeit. Deshalb haben die Bezirksregierungen in Bayern verschiedene Maßnahmen im Vollzug des Arbeitszeitgesetzes getroffen.

Vgl. dazu https://www.vbw-bayern.de/vbw/ServiceCenter/Corona-Pandemie/Arbeitsrecht/Corona-Erleichterungen-im-Arbeitszeitgesetz-geplant.jsp

 

Wir geben mit diesem Newsletter nur einen Hinweis, übernehmen keine Rechtsberatung, wenden Sie sich bei arbeitsrechtlichen Fragen bitte an Ihren Rechtsanwalt.

Wir unterstützen Sie bei der Anzeige der Kurzarbeit, Abrechnung des Kurzarbeitergelds, Liquiditäts-planung, Vorbereitung Bankgespräche sowie Steuerstundungen und -herabsetzungen.

Weitere Artikel

Steuererklärung 2021 Homeoffice

Das Arbeiten von zu Hause im Homeoffice ist normal geworden. Es wird sich in diesem Bereich sicherlich viel ändern. Nicht alle Arbeitnehmer werden zurück in die Vollzeitpräsenz gehen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer konnten in den letzten zwei Jahren viele Erfahrungen machen, die nun in das neue Normal einfließen. Bei der Ausgestaltung gibt je nach Fall einiges zu berücksichtigen, z. B. mit Datenschutz, rechtlichen Grundlagen oder steuerlichen Vergünstigungen. Egal wie Ihr Homeoffice zukünftig aussieht – haben Sie an alles gedacht?

Strafbarkeitsrisiken bei Corona-Soforthilfen und Kurzarbeit

Hiermit möchten wir Sie nochmals unter Verweis auf unsere Newsletter Nr. 21 vom 02.04.2020 und Nr. 34 vom 04.06.2020 über die strafrechtlichen Risiken einer zu Unrecht erhaltenen Corona-Soforthilfe bzw. bei der Beantragung von Kurzarbeit informieren.

Update zu den Verzögerungen bei der Beantragung von Novemberhilfe

Aktuell gibt es zeitliche Verzögerungen bzw. Probleme bei der Beantragung und Auszahlung der Novemberhilfe. Derzeit können nur Anträge von Soloselbständigen mit einer Direktzahlung bis max. 5.000 Euro sowie Anträge auf Abschlagszahlungen gestellt werden.

elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Zum 01.01.2023 hat sich das System zur Berücksichtigung von Arbeitsunfähigkeiten der Mitarbeiter geändert. Bereits seit 01.01.2022 übermitteln Ärzte Arbeitsunfähigkeitsdaten für ihre gesetzlich versicherten Patienten elektronisch an die Krankenkassen. Nicht beteiligt sind derzeit u.a. Privatärzte sowie Ärzte im Ausland. Im Jahr 2022 gab es parallel auch noch die Papier-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber. Dieses zweigleisige System endete zum 31.12.2022. Seit Beginn dieses Jahres müssen Arbeitnehmer im Krankheitsfall von ihrem Arzt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Zettel“) für den Arbeitgeber mehr erhalten. Der Arbeitgeber muss sich diese Daten viel mehr elektronisch von der Krankenkasse des Arbeitnehmers abrufen.